Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Dezember 2014
(GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014 S. 874)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 104 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist,
Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist. | "(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten," werden durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten," ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden. | "4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" erlassen werden," |
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 13 werden angefügt:
"5. die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
6. die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
7. im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern,
8. die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
9. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden,
10. die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden,
11. die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden,
12. die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,
13. die im Anwendungsbereich des
in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Dies gilt nicht," durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung," ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung. Dies gilt nicht für Vorverfahren im Bereich des Flurbereinigungsrechts und im Bereich des Beamtenrechts. |
(Stand: 26.04.2021)
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