Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie
Vom 9. April 2013
(GV.NRW Nr. 12 vom 26.04.2013 S. 194; 01.10.2013 S. 564 13)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), wird wie folgt geändert:
§ 65 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort " Mehrheitswahl " die Wörter "zugleich mit dem Rat" eingefügt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters statt. | "Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Bürgermeisters aus anderen Gründen während der Wahlperiode des neuen Rates erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Bürgermeisters aus dem Amt statt." |
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Rates gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Rates. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
Inkrafttreten
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt."
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRWS. 646), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV NRW S. 474), wird wie folgt geändert:
§ 44 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort " Mehrheitswahl " die Wörter "zugleich mit dem Kreistag" eingefügt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Landrates statt. | "Scheidet der Landrat durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus oder ist die Wahl eines Landrats aus anderen Gründen während der Wahlperiode des neuen Kreistages erforderlich, so findet die Wahl des Nachfolgers spätestens sechs Monate nach Ausscheiden des Landrats aus dem Amt statt." |
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort " Gemeinschaft " durch das Wort " Union" ersetzt.
3. Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Endet das Beamtenverhältnis des Landrates vor Ablauf seiner Amtszeit, wird der Nachfolger bis zum Ende der nächsten Wahlperiode des Kreistages gewählt, es sei denn, die Amtszeit des Nachfolgers beginnt innerhalb der ersten zwei Jahre der Wahlperiode des Kreistages. In diesem Fall endet sie mit dem Ende der laufenden Wahlperiode.
Inkrafttreten
(6) Eine Wahl findet nach Ablauf des 51. Monats nach der allgemeinen Kommunalwahl nicht mehr statt."
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2011 (GV NRW S. 238), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Die allgemeinen Neuwahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Wahltag wird vom Innenminister festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). | "Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung)." |
c) Satz 4 wird Satz 3.
2. § 46c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion