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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Kommunalwahlgesetz - Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 1998
(GV. NW. 1998 S. 454 ber. S. 509; 23.03.1999 S. 66, ber. S. 70; 14.07.1999 S. 412; 28.03.2000 S. 245; 16.12.2003 S. 766; 16.11.2004 S. 644; 05.04.2005 S. 332; 12.12.2006 S. 622; 09.10.2007 S. 374 07; 24.06.2008 S. 514 08; 30.06.2009 S. 372; 10.05.2011 S. 238 11; 09.04.2013 S. 194 13 Übergangsregelungen; 01.10.2013 S. 564 13a; 08.09.2015 S. 666 15 Inkrafttreten; 14.06.2016 S. 442 16; 14.06.2016 S. 442 16a; 15.11.2016 S. 966 16b; 06.12.2016 S. 1052 16c; )
Gl.-Nr.: 1112


red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

I. Wahlgebiet

1. Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:

des Rates in den Gemeinden,

des Kreistages in den Kreisen.

Es gilt darüber hinaus für die Wahl

der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46a,

der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46b bis 46e.

(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet.

2. Wahlorgane

§ 2 07

(1) Wahlorgane sind

für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,

für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.

Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt werden.

(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung

(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(5) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zweck der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(6) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

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