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Änderungstext
Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Juni 2016
(GV. NRW. Nr. 19 vom 30.06.2016 S. 442)
Artikel 1
IGG NRW - Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen
210
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
201
Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Frauen mit Behinderung | " § 2 Verbot jeder Diskriminierung". |
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Behinderung, Benachteiligung | " § 3 Angemessene Vorkehrungen". |
c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Barrierefreiheit | " § 4 Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei NRW". |
d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr | " § 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Anlagen und Verkehr". |
e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Verwendung der Gebärdensprache | " § 8 Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache". |
2. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. (2) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14a Landesorganisationsgesetz und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten. Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den Sätzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen des § 4 erfüllen. |
§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu verhindern und zu beseitigen sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung. (2) Dieses Gesetz gilt für Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442). (3) Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, sich aktiv für die Ziele des Gesetzes einzusetzen. Sie arbeiten hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammen. (4) Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der Träger öffentlicher Belange liegen, sind Letztere verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. Bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen durch die Träger öffentlicher Belange sind die Ziele dieses Gesetzes in geeigneten Bereichen ebenfalls zu beachten. |
§ 2 Frauen mit Behinderung |
(Stand: 25.05.2021)
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