Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 9. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 16.10.2007 S. 374)
Gl.-Nr.: 1112


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wahlausschuß" durch das Wort "Wahlausschuss" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebiets, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. "(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt. Auf den Wahlausschuß finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Wahlausschuß in öffentlicher Sitzung entscheidet, daß er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und daß § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung außer Betracht bleiben. "(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung."

d) In Absatz 4 werden in Satz 2 das Wort "Gemeindedirektor" durch das Wort "Bürgermeister" und in Satz 3 das Wort "Gemeindedirektors" durch das Wort "Bürgermeisters" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 werden die Absätze 5 und 6 eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (7) Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des hauptamtlichen Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. "(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber)."

g) Der bisherige Absatz 6

(6) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Gemeindedirektors Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.

wird gestrichen.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

alt neu

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