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Regelwerk
Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2016
(GV.NRW. Nr. 40 vom 14.12.2016 S. 1052)



Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

§ 52 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 966), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,

§ 52 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 36 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist,

§ 36 Beweispflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über Erfahrungen mit diesem Gesetz

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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