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Regelwerk

LBG NRW - Landesbeamtengesetz
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. April 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 27.04.2009 S. 224; 10.11.2009 S. 570; 23.10.2012 S. 474 12; 09.04.2013 S.194 13 Übergangsregelungen; 16.05.2013 S. 234 13a; 28.05.2013 S. 272 13b; 01.10.2013 S. 566 13c; 16.09.2014 S. 543 14; 09.12.2014 S. 874 14; 17.12.2015 S. 901 15; 17.12.2015 S.938 15a; 14.06.2016 S. 310 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030



zur aktuellen Fassung

Archiv LBG1981

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 13a

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG) keine anderweitige Regelung enthält.

(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.

(3) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf

  1. alle Personen,
    1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen,
    2. die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder
    3. deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und
  2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und
  3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 Nr. 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle ist

  1. für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
  2. für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
  3. für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Für Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.

(4) Für Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.

(5) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.

(2) Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 BeamtStG erlässt das Innenministerium.

§ 4 Beamtenverhältnis auf Zeit

Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.

§ 5 Vorschrift über die Laufbahnen

(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten ( Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 7 bis 23, insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen,
  2. die Vorbildungsvoraussetzungen sowie die Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,
  3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),
  4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
  5. die Probezeit, insbesondere die Mindestprobezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,
  6. die Beförderungsvoraussetzungen; dabei müssen Mindestbewährungsfristen für die Übertragung solcher Beförderungsämter festgelegt werden, für die in der Regel eine angemessene Zeit der berufspraktischen Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar ist,
  7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  8. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
  9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
  10. die Grundsätze über die Fortbildung der Beamten,
  11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,
  12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.

(2) Absatz 1 und die §§ 6 bis 23 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.

§ 6 Vorschriften über Ausbildung und Prüfung 15a

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, 44, 77 und 80 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
  2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
  3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
  6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
  8. das Verfahren der Prüfung,
  9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 15a Absatz 1 und 4 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 8 Vorbildungsvoraussetzungen

Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 9 Allgemeine Laufbahnerfordernisse

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
    1. der Abschluss der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
    2. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes
    1. ein geeignetes (§ 8 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder
    2. ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.

§ 8 bleibt unberührt.

(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.

§ 10 Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Hochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 9 Abs. 2 der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(7) Ist die Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Nordrhein-Westfalen erworben worden, so ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde nach den Vorschriften des Laufbahnrechts festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, im Übrigen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können.

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.

§ 12 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen 13b

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch

  1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. nach Maßgabe des § 7 Beamtenstatusgesetz auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamtenstatusgesetz nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden.

(2) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt dasfür Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das
Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 6 treffen.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

§ 13 Andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerbern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.

(2) Für andere Bewerber kann das zeitliche Maß der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt werden.

(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.

§ 14 Probezeit

(1) Die Art der Probezeit (§ 10 BeamtStG) ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann bei anderen Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.

(4) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 2 Satz 2) und Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.

(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden.

§ 15 Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).

(2) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 BeamtStG vorzunehmen. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Für Beförderungen gilt § 20 Abs. 6.

§ 15a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis 15a

(1) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und früheren Beamten.

(3) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 1 und 2 erhöht sich um Zeiten

  1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
  2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
  4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.

(4) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(5) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und -inhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(7) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht

  1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 22 Absatz 1,
  2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, oder
  3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war.

Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragsstellung erfolgt.

(8) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar

  1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
  2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(9) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 8 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
  2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
  3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,
  4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

§ 16 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich, wenn sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

§ 17 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung

(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 18 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung

(1) In den Fällen des § 11 BeamtStG ist die Nichtigkeit festzustellen und dies dem Ernannten oder im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
  2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
  3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist. Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

(2) In den Fällen des § 12 BeamtStG muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 19 Mitgliedschaft im Parlament

Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 20 Beförderung

(1) Beförderungen sind die

  1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
  3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
  4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Eine Beförderung darf nicht erfolgen

  1. während der Probezeit
  2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Abweichend von Nummer 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen befördert werden.

(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 5 und § 111 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vorausgeht.

(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.

(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.

§ 21 Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie dem Mutterschutzgesetz zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

  1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
  2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. Das Ableisten der regelmäßigen Probezeit bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden.

§ 22 Leitende Funktion auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) § 20 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. im Landesdienst die
    1. 1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
    2. 2 mindestens der Besoldungsgruppe a 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,
    3. 3 der Besoldungsgruppe a 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
    4. 4 Ämter der Besoldungsgruppe a 16 bei den Polizeibehörden,
    5. 5 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von Studienseminaren,
    6. 6 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
  2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,
  3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.5 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.

(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter, die

  1. aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  2. in § 37 Abs. 1 genannt sind.

(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(10) Der Beamte ist mit

  1. der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder
  2. Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

§ 23 Aufstieg

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 9) möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 20 Abs. 4.

(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen.

Abschnitt 3
Wechsel innerhalb des Landes

§ 24 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.

(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

§ 25 Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.

§ 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden

(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 25 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

(2) Ist bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, können Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen versetzt werden; das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor seinem bisherigen Amt innehatte.

Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 27 Entlassung

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(2) Der Beamte ist ferner zu entlassen, wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 120 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt.

(3) Das Verlangen entlassen zu werden muss schriftlich erklärt werden. Ein Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.

§ 28 Entlassungsverfahren

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Abs. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.

(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 78 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen werden.

§ 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren

(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(2) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 25 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.

§ 30 Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG entsprechend.

§ 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.

(2) Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

---------------------------------
Geburtsjahr

---------------------------------
---------------------------------
Anhebung um Monate

---------------------------------
---------------------------------
Altersgrenze
Jahr
---------------------------------
---------------------------------
Monate

--------------------------------
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.

(3) Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 27 Abs. 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.

(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden.

(5) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.

§ 32 Hinausschieben der Altersgrenze 13a

(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum ist der Beamte auf seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.

(2) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.

(3) Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.

§ 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand

(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt 6 Monate.

(2) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

  1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde den Beamten für dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben.

(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

§ 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

§ 36 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 38, 115 und 124 Abs. 3, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

§ 37 Einstweiliger Ruhestand

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
  2. Regierungspräsidenten,
  3. den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
  4. den Regierungssprecher,
  5. Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

§ 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

§ 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31 BeamtStG nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

§ 41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 40. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 42 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

§ 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteilt.

§ 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

§ 45 Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 46 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.

§ 47 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 48 Pflicht zur Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.

§ 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung

  1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
  2. zur Übernahme eines Nebenamtes,
  3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
  4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fuenftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.

(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

§ 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst

Während einer Freistellung vom Dienst nach § 71, § 75 Abs. 3 oder der Verordnung nach § 76 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in
    1. Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
    2. Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
  5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.

(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

§ 52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.

(4) Der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.

(5) Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG beträgt für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.

§ 53 Meldung von Nebeneinnahmen

Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.

§ 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.

(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.

§ 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn

Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat.

§ 57 Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 48 bis 56 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,
  2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,
  3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,
  4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
  5. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen
    1. bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
    2. wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder
    3. wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,
  7. das Nähere zu § 54 Abs. 2.

§ 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit

Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.

§ 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 60 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.

(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschließlich Mehrarbeitsstunden nicht überschritten werden.

(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Abs. 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über

  1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
  2. dienstfreie Zeiten,
  3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
  4. den Bereitschaftsdienst,
  5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,
  6. den Arbeitsversuch,

ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.

§ 61 Mehrarbeit

(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

§ 62 Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

§ 63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

§ 64 Jahresfreistellung

Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 kann auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll.

§ 65 Altersteilzeit 13a 15a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und
  2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 67 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass

  1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
  2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.

(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.

§ 65a Familienpflegezeit 13a

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, kann auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Beamtin oder des Beamten erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 64 oder von Altersteilzeit nach § 65 darf erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteilzeit erfolgen.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich ist. Entsprechend Satz 3 muss bei einer Bewilligung während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf die vollständige zeitliche Ableistung der Familienpflegeteilzeit innerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf möglich sein.

(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. bei Dienstherrnwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

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