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Regelwerk
Änderungstext

Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Mai 2013
(GV.NRW Nr. 17 vom 14.06.2013 S. 272)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
BQFG NRW - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder "das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder".

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder "das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder".

2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben."

3. § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Ist die antragstellende Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

werden aufgehoben.

4. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Von der antragstellenden Person kann verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn:
  1. die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist oder
  3. der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechend reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.
"(6) Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen."

5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt" aufgehoben.

6. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird.

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