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Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Vom 28. Mai 2013
(GV.NRW Nr. 17 vom 14.06.2013 S. 272)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Anerkennungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
BQFG NRW - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder | "das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren oder". |
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder | "das Studium an einer deutschen öffentlichen oder hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit einer Dauer von mindestens drei Studienjahren oder". |
2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. | "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aus dem Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule zu einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen keine wesentlichen Unterschiede ergeben." |
Ist die antragstellende Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
werden aufgehoben.
4. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Von der antragstellenden Person kann verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn:
|
"(6) Für das Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Qualifikationen gelten die Regelungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen." |
5. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt" aufgehoben.
6. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist die diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird. |
(Stand: 16.06.2018)
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