Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Oktober 2013
(GV. NRW Nr. 31 vom 30.10.2013 S. 576)



Auf Grund des § 73, des § 74 und des § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), von denen § 73 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird verordnet:

Artikel 1

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses".

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung".

2. In § 10 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Diese Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden."

3. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit Dienstbezügen" gestrichen und die Wörter "mit Anwärterbezügen" durch die Wörter "auf Widerruf im Vorbereitungsdienst" ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
  1. vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  2. vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
  3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.

 " (2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 2 im ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienst abgeleistet, beträgt der Erholungsurlaub 28 Arbeitstage."

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für Fälle, in welchen das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im laufenden Monat endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwoelftel des Jahresurlaubs nach § 18 Abs. 2 Satz 1."

c) Absatz 5 Satz 2

Dies gilt nicht für Beamtinnen, die sich während dieser Zeiten in einer Elternzeit befinden, ohne eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 66 oder § 67 des Landesbeamtengesetzes bei ihrem Dienstherrn auszuüben.

wird aufgehoben.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe " 15" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 6

Satz 1 gilt entsprechend für Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 findet Anwendung.

aufgehoben.

c) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 200 1, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung" und nach dem Wort "Arbeitszeitverordnung" die Wörter "vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion