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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. Januar 2021
(GV. NRW Nr. 6 vom 29.01.2021 S. 36)


Auf Grund des § 71 Satz 2 und des § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1007) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19a Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort "Satz" die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.

2. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 10

Abweichend von Satz 7 kann unter den Voraussetzungen der Sätze 7 bis 9 Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für den dort festgelegten Bezugszeitraum gewährt werden.

wird aufgehoben.

Gültig bis 31.12.2021
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Abweichend von Satz 7 kann, befristet bis zum 31. Dezember 2021, Beamtinnen und Beamten ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 bei Erkrankungen oder bei den in § 45 Absatz 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten pandemiebedingten Zugangseinschränkungen zum Betreuungsangebot Urlaub im Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Nachweis über die pandemiebedingte Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot ist gegenüber dem Dienstherrn zu erbringen. Urlaub für Kinderbetreuung nach Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 6 und 8 ist auf den maximal zulässigen Umfang nach Satz 10 anzurechnen."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

ID 210184

ENDE

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