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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Dezember 2022
(GV.NRW Nr. 48 vom 23.12.2022 S. 1084)



Auf Grund des § 71 Satz 2 und des § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 7 kann Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2023 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 bei Erkrankungen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für den dort vorgesehenen Zeitraum Urlaub im Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Nachweis über die pandemiebedingte Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot ist gegenüber dem Dienstherrn zu erbringen. Urlaub für Kinderbetreuung nach Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 6 und 8 ist auf den maximal zulässigen Umfang nach Satz 10 anzurechnen."

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 59 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Weitere Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Gültig ab 01.01.2024

In der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird § 33 Absatz 1 Satz 10 bis 12

Abweichend von Satz 7 kann Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2023 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Betreuung eines Kindes in Fällen nach Satz 2 Nummer 6 bei Erkrankungen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für den dort vorgesehenen Zeitraum Urlaub im Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Nachweis über die pandemiebedingte Zugangseinschränkung zum Betreuungsangebot ist gegenüber dem Dienstherrn zu erbringen. Urlaub für Kinderbetreuung nach Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 6 und 8 ist auf den maximal zulässigen Umfang nach Satz 10 anzurechnen.

aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 222806

ENDE

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