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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Vom 23. Juni 2015
(GV.NRW Nr. 28 vom 03.07.2015 S. 497)



Auf Grund des § 73, des § 74 Absatz 1 und des § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), von denen § 73 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 nach dem Wort "Pflegezeit" die Wörter "und sonstige Freistellungen" eingefügt.

2 . § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person.

wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort "Krankenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen," durch die Wörter "Für die Dauer einer Elternzeit, für welche nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld besteht und Zahlungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden," ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit Kinder vor Inkrafttreten dieser Verordnung geboren oder vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 nicht erfüllt, findet § 5 der Elternzeitverordnung vom 1. April 2008(GV. NRW. S.370), geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.837), Anwendung. "Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 9 in der bis zum 3. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Pflegezeit" die Wörter "und sonstige Freistellungen" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, der §§ 3 bis 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte unter Wegfall der Besoldung Anspruch,
  1. dem Dienst bis zu zwei Wochen fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder
  2. vom Dienst bis zur Dauer von sechs Monaten freigestellt zu werden (Pflegezeit),

soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

"(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, des § 3 Absatz 1 bis 6, § 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch
  1. dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder
  2. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal
    1. sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder
    2. drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase),

    soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Vorliegen einer Erkrankung in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 b ist entsprechend § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Zeiten einer vollständigen Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen als Urlaub ohne Besoldung."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort "Freistellung" wird durch das Wort "Freistellungen" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
red. Anm. die Absatzbezeichnung (5) wurde doppelt vergeben

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