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DVO Nds. AG SGB XII - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 27. Juni 2011
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 30.06.2011 S. 178; 06.12.2011 S. 490 11, 11a; 11.07.2013 S. 207 13; 23.06.2014 S. 161 14; 20.04.2015 S. 77 15; 11.07.2016 S. 144 16; 07.09.2017 S. 315 17; 29.08.2018 S. 178 18; 13.06.2019 S. 150 19)
Gl.-Nr.: 21141
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, des § 13 Abs. 8 und des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 81) wird verordnet:
1. Abschnitt
Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten
§ 1 Pauschalierung von Personal- und Sachkosten 13 15
(1) Die Kosten, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 16 Nds. AG SGB XII für die Eingliederungshilfe in Kindergärten einschließlich der dort erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt zu tragen hat, werden in den Absätzen 2, 3 und 6 pauschaliert.
(2) Die Personalkosten einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - tarifgerecht eingruppierten und vergüteten heilpädagogischen Fachkraft je integrative Gruppe werden für jedes wesentlich behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kind nach dessen Anteil an der Zahl der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder monatlich pauschal übernommen.
(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 je betreutem Kind und Monat 373,27 Euro gezahlt
(4) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Pauschale nach Absatz 3 wird bei einer durchgehenden Abwesenheit eines betreuten Kindes von zwei bis weniger als vier Wochen im Monat auf die Hälfte verringert; bei einer durchgehenden Abwesenheit von vier Wochen oder mehr im Monat ist eine Zahlung nach Absatz 3 nicht zu leisten. Satz 2 gilt nicht bei einer planmäßigen, vorübergehenden Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe.
(5) Kehrt ein Kind nach Beendigung einer Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe nicht in die Betreuung zurück, so gilt es mit dem Ablauf des letzten Tages vor Beginn der Schließung als ausgeschieden.
(6) Wird ein einzelnes behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut, so wird pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro je Monat im Einzelfall gezahlt.
2. Abschnitt
Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1) Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII werden herangezogen
Die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 umfasst die Ermächtigung, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den §§ 67 bis 69 SGB XII heranzuziehen. Die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII gelten entsprechend.
(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 umfasst nicht
(Stand: 06.09.2023)
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