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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

AG SGB XII - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2004
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 644; 26.03.2009 S. 116 09; 16.03.2011 S. 81 11; 06.12.2012 S. 523 12; 11.12.2013 S. 284 13; 25.09.2014 S. 267 14; 14.12.2016 S. 2016 S. 272 16; 21.09.2017 S. 308 17; 25.10.2018 S. 222 18)


Zur Neuregelung AG SGB IX/XII

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Träger der Sozialhilfe 12 13

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet. Sie führen die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis durch. Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ausgenommen der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII), staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

§ 2 aufgehoben 12

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Beirat 12 13

(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Träger sowie die Vereinigungen von Leistungsberechtigten arbeiten zum Wohl der Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.

(2) Bei dem Fachministerium wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses nach § 5 sowie Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 1 genannten Verbände und Vereinigungen an. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(3) Der Beirat soll den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie den in Absatz 1 genannten Verbänden und Vereinigungen fördern. Hierzu zählen insbesondere

  1. die Verständigung über politische, gesellschaftliche und fachliche Entwicklungen, die Einfluss auf die Ausgestaltung der Leistungen und die Ausgabenentwicklung in der Sozialhilfe haben können,
  2. die Unterrichtung über die Ergebnisse von Verhandlungen über Pflegesätze nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs und Vergütungen nach den §§ 75 bis 79 SGB XII und
  3. die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 5 SGB XII.

(4) Der Beirat ist zu den in § 116 Abs. 1 SGB XII genannten Angelegenheiten zu hören.

(5) Der Beirat ist zu den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses, die über die Regelung von Einzelfällen hinausgehen, zu hören. Zu Anfragen und Anregungen des Beirats hat der Gemeinsame Ausschuss Stellung zu nehmen.

(6) Das Fachministerium erlässt für den Beirat eine Geschäftsordnung.

§ 3a Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren 16

Sozial erfahrene Dritte sind nicht vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags, eines Aufwendungsersatzes oder eines Kostenersatzes beratend zu beteiligen.

§ 4 Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe 13

Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe tragen für die finanzielle und fachliche Entwicklung der Sozialhilfe gemeinsame Verantwortung. Sie arbeiten eng zusammen, unterstützen sich gegenseitig und unterhalten einen ständigen Erfahrungsaustausch. Sie haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität, Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der Sozialhilfeleistungen zu sichern sowie die hierfür erforderlichen Verfahren und Instrumente zu entwickeln.

§ 5 Gemeinsamer Ausschuss 11 13

(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe bilden einen paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die ihm in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und daneben insbesondere

  1. die Entwicklung der Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 ständig überwacht,
  2. die aufgabengerechte Verteilung der Lasten überprüft sowie
  3. den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zur Steuerung der Ausgabenentwicklung sowie zur Zusammenarbeit und fachlichen Weiterentwicklung der Leistungen der Sozialhilfe gibt.

(2) Empfehlungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 5 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses.Das Fachministerium regelt das Nähere über die Zahl der Mitglieder, die Bestellung und Abberufung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Geschäftsführung, das Verfahren und die Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung.

§ 6 Sachliche Zuständigkeit 13 16 17 18

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig, soweit nicht nach den Absätzen 2 bis 5 die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe besteht.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig

  1. für teilstationäre und stationäre Leistungen
    1. der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach den §§ 53 bis 60a SGB XII sowie
    2. der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66a SGB XII,

    wenn diese Leistungen wegen der Behinderung oder des Leidens der Leistungsberechtigten in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich sind,

  2. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII,
  3. für die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
  4. bei Leistungsberechtigten mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
    1. für teilstationäre und stationäre Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII sowie
    2. für die Hilfe zum Lebensunterhalt und für ambulante Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, wenn die Leistungen dazu bestimmt sind, Nichtsesshaften bei der Überwindung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten zu helfen, und
  5. für die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII.

(3) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74 SGB XII. In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 4 umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine teilstationäre Leistung auch die Zuständigkeit für den in einer teilstationären Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 endet die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit dem Beginn des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres der Leistungsberechtigten folgt.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a ist der überörtliche Träger nicht zuständig, wenn Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft gewährt wird. Für Menschen mit einer wesentlichen Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung im Sinne des § 1 Nrn. 4 bis 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), sowie für geistig oder seelisch wesentlich behinderte Menschen (§§ 2 und 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung) ist der überörtliche Träger abweichend von Satz 1 zuständig, wenn stationäre Leistungen erforderlich sind.

(6) Die Zuständigkeit für die in Absatz 2 Nr. 4 genannten Aufgaben kann einem örtlichen Träger der Sozialhilfe mit seinem Einverständnis im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen werden. Die Übertragung erfolgt durch Verordnung des Fachministeriums, die insbesondere Regelungen zur Dauer der Übertragung der Aufgaben und Sicherstellung der Aufbringung der Mittel enthalten muss.

(7) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den Absätzen 2 bis 5 umfasst jeweils auch die Zuständigkeit für den Abschluss und die Kündigung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII.

§ 6a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 13

Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach Satz 1 an Leistungsberechtigte

  1. in Einrichtungen gemäß § 46b Abs. 3 Satz 2 SGB XII oder
  2. in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

erbracht werden und § 46b Abs. 3 Sätze 2 und 3 insoweit in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 5 SGB XII die örtliche Zuständigkeit abweichend regelt.

§ 7 Vorläufige Hilfeleistung 13

(1) Sind sich der örtliche und der überörtliche Träger der. Sozialhilfe nicht darüber einig, wer von ihnen zur Leistung verpflichtet ist, so hat der örtliche Träger der Sozialhilfe einzutreten. Dies gilt auch, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des überörtlichen Trägers aufgeschoben werden kann.

(2) Die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Leistungen nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der zuständige Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 8 Heranziehung 11 13

(1) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreis- oder regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. In der Satzung oder dem Vertrag müssen Regelungen über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen enthalten sein. Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großenselbständigen Städte zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe heranzuziehen. Darüber hinaus kann das Fachministerium durch Verordnung selbständige Gemeinden heranziehen, soweit diese und der betroffene örtliche Träger der Sozialhilfe mit der Heranziehung einverstanden sind. Die Erstattung der Aufwendungen der nach den Sätzen 1 und 2 herangezogenen Körperschaften, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind, erfolgt ausschließlich im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 Satz 2. Der Ausgleich der Aufwendungen der nach Satz 1 herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen der §§ 12 bis 14a.

(3) Die nach Absatz 2 herangezogenen Körperschaften treffen die organisatorischen Vorkehrungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben aufgrund einer Heranziehung erforderlich sind. Insbesondere stellen sie die erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung. Die Verwaltungskosten werden im Rahmen der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt. Hat eine herangezogene Körperschaft eine Maßnahme aufgrund einer Weisung des Trägers der Sozialhilfe getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet der Träger der Sozialhilfe alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

§ 9 Zweck und Umfang der Heranziehung 11

(1) Bei der Entscheidung über die Heranziehung und bei deren Ausgestaltung ist zu beachten, dass die Hilfen für die Leistungsberechtigten möglichst umfassend von einer Behörde gewährt werden sollen.

(2) Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann der herangezogenen kommunalen Körperschaft Weisungen erteilen. Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen

(3) In der nach § 8 zu treffenden Regelung über die Heranziehung sind die Aufgaben im Einzelnen zu bezeichnen. Für bestimmte Aufgaben oder Fallgruppen kann vorgesehen werden, dass dem Träger der Sozialhilfe

  1. die Anerkennung seiner sachlichen Zuständigkeit,
  2. die Entscheidung über den Inhalt der Hilfe dem Grunde nach oder
  3. die Genehmigung der beabsichtigten Hilfe

vorbehalten bleibt oder er einen derartigen Vorbehalt im Einzelfall aussprechen kann.

(4) Bei einer Heranziehung nach § 8 Abs. 1 entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(5) Bei einer Heranziehung nach § 8 Abs. 2 entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft im eigenen Namen. In diesen Fällen erlässt die herangezogene kommunale Körperschaft den Widerspruchsbescheid.

§ 10 Erweiterung der Heranziehung, Experimentierklausel

Zur Erprobung einer neuen Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften kann die Verordnung nach § 8 Abs. 2 vorsehen, dass einzelne dieser Körperschaften zunächst befristet auf bis zu fünf Jahre für Aufgaben herangezogen werden, zu denen vergleichbare Körperschaften nicht herangezogen worden sind. In diesem Fall ist in der Verordnung auch zu regeln, wie der entstehende zusätzliche Aufwand ausgeglichen wird. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur mit Einverständnis des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und der heranzuziehenden Stadt zulässig.

In der Verordnung nach § 8 Abs. 2 ist in diesen Fällen auch zu regeln, auf welche Weise die bei dem erprobten Modell gewonnenen Erkenntnisse zu erfassen und auszuwerten sind.

§ 11 Befugnisse des Fachministeriums

(1) Für die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die diesen nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuchs und diesem Gesetz im eigenen Wirkungskreis obliegen, nimmt das Fachministerium die Befugnisse wahr, die nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs der Aufsichtsbehörde zugewiesen sind. Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben unterrichten. Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

(2) Die Befugnisse des Fachministeriums im Rahmen der Heranziehung kommunaler Körperschaften zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden in der Verordnung nach § 8 Abs. 2 geregelt.

§ 12 Aufwendungen und Quotierung, Verteilung der Erstattungen nach § 46a SGB XII und § 136 SGB XII 09 11 13 16 17 18

(1) Die auf der Grundlage des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehenden Aufwendungen werden von den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemeinsam getragen und nach Quotenklassen verteilt. Das Fachministerium legt durch Verordnung Quotenklassen in gleichen Schritten von mindestens drei Prozentpunkten fest. In den Fällen einer erweiterten Heranziehung (§ 10) kann das Fachministerium in der Verordnung nach Satz 2 von den Quotenklassen abweichende Quoten festlegen

(2) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 13 und 14 sind die Ausgaben für

  1. die Leistungen nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuchs mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel,
  2. die Leistungen, die das Fachministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt, und
  3. die Kostenerstattungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits,

jeweils abzüglich der hiermit zusammenhängenden Einnahmen. Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen

  1. des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe aus der Beteiligung des Landes nach § 14b sowie
  2. der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus der Erstattung des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII, die nach Absatz 5 auf die jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend den jeweils in eigener sachlicher Zuständigkeit erbrachten Leistungen verteilt wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Leistungen für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,
  2. Leistungen nach § 24 SGB XII,
  3. Kostenerstattungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem Land andererseits nach § 108 oder 115 SGB XII und nach bundesgesetzlichen Vorschriften außerhalb der §§ 106 bis 112 SGB XII sowie
  4. soziale Leistungen nach anderen Gesetzen, für die das Land zur Abgeltung aller Aufwendungen pauschale Erstattungsleistungen erbringt.

(4) Von den Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Betrag in Höhe der diesem für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit und einen Betrag in Höhe der für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 SGB XII. Die Beträge nach Satz 1 werden bis zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt. Dafür weisen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie die auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nach, und zwar

  1. bis zum 10. April für das erste Kalendervierteljahr des Jahres,
  2. bis zum 10. Juli für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres,
  3. bis zum 10. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr des Jahres und
  4. bis zum 20. Januar für das vierte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres.

Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Auszahlung an Leistungsberechtigte bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, so sind insoweit die Bruttoausgaben und Einnahmen in die Nachweise für das erste Kalendervierteljahr des Folgejahres einzubeziehen. Bruttoausgaben und Einnahmen können auch in späteren Kalendervierteljahren noch nachgewiesen werden. Sind die Bruttoausgaben und die Einnahmen in einem Kalendervierteljahr kassenwirksam geworden, für das bereits ein Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorliegt, so sind die Bruttoausgaben und Einnahmen vom örtlichen Träger in die Nachweise für das jeweilige zweite Kalendervierteljahr eines der vier darauf folgenden Jahre einzubeziehen. Soweit Leistungen grob fahrlässig zu Unrecht erbracht oder Einnahmen grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhoben werden, hat der örtliche Träger dem Land in Höhe einer darauf beruhenden Ausgleichsforderung des Bundes Ersatz zu leisten.

(5) Von den Erstattungen durch den Bund nach § 136 Abs. 1 SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils

  1. einen Betrag für die in eigener sachlicher Zuständigkeit und
  2. einen Betrag für die in sachlicher Zuständigkeit der überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

erbrachten Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Die Beträge werden nach den jeweiligen prozentualen Anteilen

  1. der jährlichen Bruttoausgaben des örtlichen Trägers (Satz 1 Nr. 1) sowie
  2. der jährlichen Bruttoausgaben des vom örtlichen Träger für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen (Satz 1 Nr. 2)

an den jährlichen Bruttoausgaben aller Träger der Sozialhilfe errechnet. Der Ermittlung der prozentualen Anteile zur Verteilung der Bundeserstattung nach § 136 Abs. 1 SGB XII sind jeweils die ausschließlich nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbrachten Bruttogesamtauszahlungen für Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung zugrunde zu legen, und zwar

  1. bei der Bundeserstattung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 die Bruttogesamtauszahlungen 2016,
  2. bei der Bundeserstattung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 die Bruttogesamtauszahlungen 2017,
  3. bei der Bundeserstattung für die Zeiträume vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 und vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 die Bruttogesamtauszahlungen 2018.

Die Festsetzung der Anteile nach Satz 3 erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen jährlichen Mitteilung nach § 13 Abs. 2.

(6) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten nach § 136 Abs. 1 SGB XII je Kalendermonat mit, die in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten haben. Die Mitteilung der Leistungsberechtigten nach Satz 1 erfolgt jeweils getrennt nach der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen

  1. bis zum 4. August 2017 für das erste Halbjahr 2017,
  2. bis zum 14. September 2018 für das zweite Halbjahr 2017 und das erste Halbjahr 2018,
  3. bis zum 13. September 2019 für das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 und
  4. bis zum 20. März 2020 für das zweite Halbjahr 2019.

(7) Das Land zahlt den Erstattungsbetrag nach Absatz 5 für

  1. das erste Halbjahr 2017 bis zum 1. Dezember 2017,
  2. das zweite Halbjahr 2017 und das erste Halbjahr 2018 bis zum 14. Dezember 2018,
  3. das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 bis zum 13. Dezember 2019 und
  4. das zweite Halbjahr 2019 bis zum 26. Juni 2020.

Soweit die Meldungen der örtlichen Träger grob fahr-lässig nicht den Erfordernissen des Absatzes 6 Satz 1 entsprechen oder grob fahrlässig nicht fristgerecht innerhalb der in Absatz 6 Satz 3 genannten Meldezeiträume erfolgt sind, hat der örtliche Träger dem Land die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle zu ersetzen.

(8) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören nicht solche Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen verursacht sind.

(9) Ein Ausgleich der Aufwendungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits findet außerhalb des Ausgleichs der Aufwendungen nach Absatz 1 nur in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4, des Absatzes 4 Satz 1, des Absatzes 5, sowie der §§ 14a und 14b statt. Soweit den örtlichen Trägern aus den Gründen des § 14 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 zusätzliche Aufwendungen für Leistungen der Blindenhilfe entstehen, werden diese gesondert ausgeglichen.

§ 13 Abrechnung 09 11 13 17

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zahlt für die voraussichtlich von ihm nach § 12 Abs. 1 zu tragenden Aufwendungen monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar eines jeden Jahres fest und passt sie erforderlichenfalls auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. September an.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen die jährlichen Aufwendungen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mit. Lässt die Mitteilung keine inhaltlichen Fehler erkennen und entspricht sie den Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4, so stellt der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum 30. Juni die Ausgleichsbeträge fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, setzt der überörtliche Träger der Sozialhilfe dem örtlichen Träger der Sozialhilfe schriftlich eine angemessene Frist, innerhalb derer die Mängel zu beseitigen sind und um die sich die Frist nach Satz 2 verlängert; dabei sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die zu beseitigenden Mängel und die sich aus einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung ergebenden Folgen schriftlich mitzuteilen. Kommt der örtliche Träger der Sozialhilfe seinen Mitwirkungspflichten trotz der schriftlichen Belehrung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, schließt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Abrechnung ohne weitere Ermittlungen auf der Grundlage einer Schätzung der Höhe der Aufwendungen ab. Der Gemeinsame Ausschuss ist hierzu anzuhören.

(3) Erfährt der überörtliche Träger der Sozialhilfe erst nach erfolgtem Ausgleich der Aufwendungen, dass entgegen § 12 Abs. 8 zu Unrecht erbrachte Aufwendungen oder zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen in die Berechnung der Aufwendungen einbezogen sind, so ist er berechtigt, seine Forderung wegen Überzahlung mit einer späteren Forderung auf Ausgleich der Aufwendungen aufzurechnen.

(4) Das Fachministerium regelt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung.

§ 14 Zuordnung, Änderung und Aussetzung der Quotenklassen 11 13

(1) Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 können nur nach Abgabe einer Empfehlung durch den Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden.

(2) Die Zuordnung der jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu der für sie maßgeblichen Quotenklasse und Änderungen der Zuordnung erfolgen durch Verordnung des Fachministeriums.

(3) Ausgangspunkt der Zuordnung zu den Quotenklassen ist der jeweilige Anteil der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen im zweiten und dritten Jahr vor dem Jahr, für das die Zuordnung erfolgt, sowie die voraussichtliche Entwicklung des Umfangs dieser Aufwendungen jeweils in dem Jahr, für das und in dem die Zuordnung erfolgt. Soweit örtlichen Trägern der Sozialhilfe als Folge von Veränderungen der Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), die ab dem 1. Januar 2005 wirksam werden, zusätzliche Aufwendungen für Leistungen der Blindenhilfe entstehen, bleiben Aufwendungen zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts unberücksichtigt; Aufwendungen für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, um den Ausbau ambulanter Leistungen zu fördern. Der Betrag, der bei der Festlegung von Quoten für das Jahr 2001 nach § 6b Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 20. März 1997 (Nds. GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Nds. GVBl. S. 294), ermittelt worden ist, wird jeweils von den Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe abgesetzt und bei den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgeschlagen. Der Anteil des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erhöht sich um dessen bei der Festlegung von Quoten für das Jahr 2001 ermittelte Kostenerstattungen nach § 103 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes an die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(4) Die Zuordnung zu den Quotenklassen wird nur auf Antrag überprüft, der gestellt werden kann durch

  1. örtliche Träger der Sozialhilfe bis zum 30. April eines Jahres, wenn die Vorgaben des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 beachtet sind,
  2. den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
    1. bis zum 30. Juni eines Jahres,
    2. im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 3 innerhalb der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Frist oder
    3. wenn ihm erst nach Ablauf der in Buchstaben a und b genannten Fristen Tatsachen bekannt werden, die die Änderung der Quotenklasse begründen, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden dieser Tatsachen,
  3. jeden Träger der Sozialhilfe, soweit sich die Verhältnisse insbesondere infolge von Änderungen von Bundesgesetzen so wesentlich ändern, dass ein Festhalten an einer festgelegten Quotenklasse ihm nicht mehr zumutbar ist.

Zusammen mit dem Antrag sind die Tatsachen, mit denen dieser begründet wird, schriftlich darzulegen und nachzuweisen.

(5) Änderungen der Quotenklasse können erfolgen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1

  1. Nr. 1 oder 2 Buchst. a mit Beginn des auf den Antrag folgenden Kalenderjahres,
  2. Nr. 2 Buchst. b mit Beginn des zweiten Kalenderjahres, das auf das der Abrechnung zugrunde gelegte Jahr folgt,
  3. Nr. 2 Buchst. c mit Beginn des Kalenderjahres, für das bei rechtzeitigem Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen eine Änderung möglich gewesen wäre.

Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 beschließt der Gemeinsame Ausschuss außerdem darüber, ab welchem Zeitpunkt er die Änderung der Quotenklasse empfiehlt.

§ 14a Ausgleich der Aufwendungen für Leistungsberechtigte in besonderen sozialen Schwierigkeiten 13 14 17

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gleicht die Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b in seine sachliche Zuständigkeit fallen, durch jährliche Festbeträge aus. Dabei ist neben der Entwicklung der Aufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr auch die voraussichtliche Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. Die Festbeträge zahlt der überörtliche Träger der Sozialhilfe in monatlichen Teilbeträgen aus.

(2) Das Fachministerium überprüft auf Antrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe die Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und bis zum 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Ein Festbetrag soll neu festgesetzt werden, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufwendungen für das Folgejahr vom geltenden Festbetrag voraussichtlich um mehr als 5 Prozent abweichen.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt durch Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe sicher, dass die in seine sachliche Zuständigkeit fallenden Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII dem aktuellen fachlichen Standard entsprechend erbracht und die Festbeträge zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.

(4) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat bis zum 30. April eines jeden Jahres nachzuweisen, dass er den Festbetrag im Vorjahr zweckentsprechend verwendet hat. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen und der sonstigen Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII nicht unter dem Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres liegt. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe den über 5 Prozent des Festbetrages des Vorjahres hinausgehenden Differenzbetrag zu erstatten. Ist bis zum 30. April nachgewiesen, dass die im Vorjahr erbrachten Aufwendungen den Festbetrag um mehr als 5 Prozent überschritten haben, so gleicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe den über 5 Prozent des Festbetrages hinausgehenden Differenzbetrag aus.

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Festbeträge nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Satz 3 auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses festzusetzen und das Nähere zu den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln.

§ 14b Beteiligung des Landes an den Kosten vollstationärer Dauerpflege 09 13

(1) Im Jahr 2009 beteiligt sich das Land an den Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Bereich vollstationärer Dauerpflege entstehen, mit insgesamt 103,3 Millionen Euro. Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Gesamtausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger der Sozialhilfe für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 für das Jahr 2007 ergibt, fest. Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2009.

(2) In den auf das Jahr 2009 folgenden Jahren gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 jährlich um jeweils 2 Prozent erhöht.

§ 15 Erhöhung der Einkommensgrenze

Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fuenften bis Neunten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. Der Beirat und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.

§ 16 Kostenübernahme für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in integrativen Gruppen von Kindertagesstätten 11 13 18

Erhalten Kinder teilstationäre Leistungen nach den §§ 53 bis 60a SGB XII oder den §§ 61 bis 66a SGB XII durch Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, so trägt der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kosten der Förderung und Betreuung dieser Kinder einschließlich der Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts. Das Fachministerium wird ermächtigt, die zu übernehmenden Kosten durch Verordnung zu pauschalieren.

§ 17 Verarbeitung von Daten durch die Träger der Sozialhilfe 13 16

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erforderlich sind. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Fristen für die Übermittlung sowie die dabei zu verwendende Darstellung der Datensätze einschließlich der Datenformate.

(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um

  1. Kennzahlen für einen Vergleich der Wirksamkeit von Maßnahmen der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu bilden,
  2. Zielvereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe über die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen abzuschließen und
  3. festzustellen, ob die Ziele aus den Zielvereinbarungen erreicht worden sind.

Rechtsvorschriften, die eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke zulassen, bleiben unberührt.

(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die für den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 SGB XII und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 SGB XII erforderlichen Daten und Nachweise. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Übermittlung von weiteren Daten und Nachweisen regeln, die für die Fachaufsicht im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 3 erforderlich sind.

§ 18 (aufgehoben) 16 18

.

  Anlage 14 17
(zu § 14a Abs. 4 Satz 5)

- aufgehoben -

ENDE

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