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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 17.12.2013 S. 284)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 523), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Im Übrigen gilt für die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 98 Abs. 2, 4 und 5 SGB XII entsprechend.

wird gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Worte "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.

3. In § 4 wird in der Überschrift das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Worte "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der überörtliche Träger und die örtlichen" durch die Worte "Die örtlichen und der überörtliche" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 Satz 2" durch die Worte "Empfehlungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 5" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte "behinderte Menschen" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt und nach dem Wort "Trägers" die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

6. Nach § 6 wird der folgende neue § 6a eingefügt:

" § 6a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach Satz 1 an Leistungsberechtigte

  1. in Einrichtungen gemäß § 46 b Abs. 3 Satz 2 SGB XII oder
  2. in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

erbracht werden und § 46b Abs. 3 Sätze 2 und 3 insoweit in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 5 SGB XII die örtliche Zuständigkeit abweichend regelt."

7. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "örtliche Träger" die Worte "der Sozialhilfe" eingefügt.

8. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl "14" durch die Angabe "14a" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 

alt neu
Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14a Abs. 1 sowie die nach Absatz 4 verteilten Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII. "Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14b Abs. 1."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Erstattungen durch den Bund nach § 46a SGB XII sind als Einnahmen jeweils von den ihnen zugrundeliegenden Nettoausgaben nach § 46a Abs. 2 SGB XII des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Aufgabenwahrnehmung in eigener sachlicher Zuständigkeit sowie für die Aufgabenwahrnehmung in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe abzuziehen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 

alt neu
(4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Nettoausgaben aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen entspricht. 'Nettoausgaben nach Satz 1 sind die der Berechnung der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII zugrunde gelegten Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Niedersachsen.

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