Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 16. März 2011
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 26.03.2009 S. 81)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Beschlüsse zu § 14 Abs. 6 Satz 4 bedürfen der Stimmen aller Mitglieder, Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 2, 3 Satz 2 sowie Abs. 6 Sätze 2 und 6 der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder und sonstige Beschlüsse der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. "Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 sowie § 14 Abs. 2 und 3 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses."

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Semikolon und Halbsatz 2

; die Erstattung der Aufwendungen der nach Satz 1 herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen der §§ 12 bis 14.

gestrichen.

b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Der Ausgleich der Aufwendungen der nach Satz 1 herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im Rahmen der §§ 12 bis 14."

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Er kann besonders gelagerte Fälle an sich ziehen."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"In den Fällen einer erweiterten Heranziehung (§ 10) kann das Fachministerium in der Verordnung nach Satz 2 von den Quotenklassen abweichende Quoten festlegen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Gesamtaufwendungen aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Land nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs im vorausgegangenen Kalenderjahr entspricht. "(4) Die Einnahmen aus der Bundesbeteiligung nach § 46 a SGB XII werden vom Land auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe in dem Verhältnis verteilt, das dem Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an den Nettoausgaben aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen entspricht. 'Nettoausgaben nach Satz 1 sind die der Berechnung der Bundesbeteiligung nach § 46 a SGB XII zugrunde gelegten Ausgaben im Sinne des § 46 a Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Niedersachsen."

c) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören nicht solche Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen verursacht sind."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Eine Kostenerstattung zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits findet außerhalb des Kostenausgleichs nach Absatz 1 nur noch in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 und des § 13 Abs. 3 statt. "(6) Ein Ausgleich der Aufwendungen zwischen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe einerseits und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe andererseits findet außerhalb des Ausgleichs der Aufwendungen nach Absatz 1 nur in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 3 und 4, des Absatzes 4 Satz 1, des § 13 Abs. 4 und des § 14 a statt."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Angabe "und 4" wird gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Beträge werden zum 1. August eines jeden Jahres an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ausgezahlt."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 8" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion