Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 21. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 308)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den Absätzen 2 bis 5 umfasst jeweils auch die Zuständigkeit für den Abschluss und die Kündigung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufwendungen und Quotierung, Verteilung der Erstattungen nach § 46a SGB XII | "Aufwendungen und Quotierung, Verteilung der Erstattungen nach § 46a SGB XII und § 136 SGB XII". |
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen nach § 14b Abs. 1. | "Zu den abzuziehenden Einnahmen gehören auch die Einnahmen
|
c) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 bis 7 eingefügt:
"(5) Von den Erstattungen durch den Bund nach § 136 Abs. 1 SGB XII verteilt das Land auf jeden örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils
erbrachten Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Die Beträge werden nach den jeweiligen prozentualen Anteilen
an den jährlichen Bruttoausgaben aller Träger der Sozialhilfe errechnet. Der Ermittlung der prozentualen Anteile zur Verteilung der Bundeserstattung nach § 136 Abs. 1 SGB XII sind jeweils die ausschließlich nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbrachten Bruttogesamtauszahlungen für Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderung zugrunde zu legen, und zwar
Die Festsetzung der Anteile nach Satz 3 erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen jährlichen Mitteilung nach § 13 Abs. 2.
(6) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten nach § 136 Abs. 1 SGB XII je Kalendermonat mit, die in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII erhalten haben. Die Mitteilung der Leistungsberechtigten nach Satz 1 erfolgt jeweils getrennt nach der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
(7) Das Land zahlt den Erstattungsbetrag nach Absatz 5 für
Soweit die Meldungen der örtlichen Träger grob fahr-lässig nicht den Erfordernissen des Absatzes 6 Satz 1 entsprechen oder grob fahrlässig nicht fristgerecht innerhalb der in Absatz 6 Satz 3 genannten Meldezeiträume erfolgt sind, hat der örtliche Träger dem Land die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle zu ersetzen."
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 8 und 9.
e) Im neuen Absatz 9 Satz 1 werden nach den Worten "des Absatzes 4 Satz 1" ein Komma und die Worte "des Absatzes 5" eingefügt.
3. In § 13 Abs. 3 wird die Verweisung " § 12 Abs. 5" durch die Verweisung " § 12 Abs. 8" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion