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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Vom 20. April 2015
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 05.05.2015 S. 77)



Aufgrund

des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3, des § 13 Abs. 4, des § 14 a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 267), und

des § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Satz 2 Nds. AG SGB XII im Einverständnis mit den betroffenen Kommunen

swird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.08.2016)

a) In Absatz 1 wird die Zahl "7" durch die Zahl "6" ersetzt.

b) Absatz 6

(6) Ist eine Integrationsgruppe vor dem 1. Januar 1993 aus einer in einer Kindertagesstätte bestehenden Gruppe gebildet worden und besteht seither eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 75 Abs. 3 des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII), so hat diese Vereinbarung Vorrang vor der Pauschalierungsregelung des Absatzes 2.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Leistungen für eine minderjährige Person, die in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist, 2. Leistungen für eine minderjährige Person, die in einer anderen Familie, bei Personen, die durch Lebenspartnerschaft verbunden sind, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist,".

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Gesundheit sind die Ausgaben für Kontingentflüchtlinge jeweils gesondert auszuweisen.

wird gestrichen.

4. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:

alt neu
c) Leistungen in integrativen Gruppen von Kindergärten und im Rahmen von Einzelintegration, "c) Leistungen in Kindergärten im Rahmen von integrativen Gruppen und von Einzelintegration,"

5. § 23 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23 Ausgleich des zusätzlichen Aufwands

(1) Unter Berücksichtigung des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013

1. des Landkreises Harburg 25,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim 20,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg 23,5 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg 18,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden 17,0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz 17,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück 16,0 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland 14,5 vom Hundert.

(2) Unter Berücksichtigung des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015

1. des Landkreises Harburg 26,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim 21,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg 22,0 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg 20,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden 18,0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz 23,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück 17,5 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland 15,0 vom Hundert.

(3) Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird die zuständige oberste Landesbehörde von Amts wegen jene Anpassungen vornehmen, die sich aus den Folgen von Veränderungen bei den Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gemäß § 46a SGB XII ergeben.

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