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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
Vom 6. Dezember 2011
(Nds.GVBl. Nr. 30 vom 15.12.2011 S. 523)
Aufgrund des § 13 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 81), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178) wird wie folgt geändert:
1. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 13 Festsetzung der Festbeträge
Zum Ausgleich der Aufwendungen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nds. AG SGB XII werden jährliche Festbeträge nach der Anlage festgesetzt. |
" § 13 Festsetzung der Festbeträge
Zum Ausgleich der Aufwendungen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nds. AG SGB XII werden jährliche Festbeträge nach der Anlage festgesetzt." |
2. Die Anlage zu § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
"Anlage (zu § 13)
Jährliche Festbeträge
|
(Stand: 16.06.2018)
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