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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2014
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 26.06.2014 S. 161)



Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 2, des § 13 Abs. 4 sowie des § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 284), und

des § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Satz 2 Nds. AG SGB XII im Einverständnis mit den betroffenen Kommunen

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2013 (Nds. GVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 oder § 14 Nds. AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören. "Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder § 14 a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nds. AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören."

2. In § 12 werden im einleitenden Satzteil die Worte "dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern" durch die Worte "den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger" ersetzt.

3. In § 13 wird die Angabe " § 13 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 14a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Zum Ausgleich des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
1. des Landkreises Harburg 32,5 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim 30,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg 28,0 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg 25,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden 24.0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz 22,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück 20,5 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland 20,0 vom Hundert.

(2) Zum Ausgleich des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012

1. des Landkreises Harburg 28,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim 24,5 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg 24,5 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg 21.0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden 19,5 vom Hundert;
6. des Landkreises Diepholz 18,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück 18,0 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland 16,0 vom Hundert.


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