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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

- Niedersachsen-

Vom 7. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 315)



Aufgrund der § § 10 und 13 Abs. 4 sowie des § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 272), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016 (Nds. GVBl. S. 144), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. die Angaben über vollstationäre Hilfe zur Pflege nach Leistungen nach

  1. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und
  2. § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

2. Der 6. Abschnitt

6. Abschnitt
Erprobung einer Erweiterung der Heranziehung

§ 19 Modellversuchskommunen, Erweiterung der Heranziehung

Mit den Landkreisen Diepholz, Emsland, Harburg, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück, Schaumburg und Verden (Modellversuchskommunen) wird in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine neue Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Modellversuchskommunen als von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften erprobt. Für diese Zeit werden die Modellversuchskommunen über die Heranziehung nach § 2 hinaus auch für die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 7 genannten Aufgaben herangezogen. Die erweiterte Heranziehung des Landkreises Emsland umfasst auch das Gebiet der Stadt Lingen, die erweiterte Heranziehung des Landkreises Hildesheim umfasst auch das Gebiet der Stadt Hildesheim. Die erweiterte Heranziehung erstreckt sich nicht auf die Einrichtungen in unmittelbarer Trägerschaft des Landes.

§ 20 Örtliche Zuständigkeit der Modellversuchskommunen

Für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren ist eine Modellversuchskommune zuständig, wenn der Sitz der Einrichtung in ihrem Gebiet liegt. Für die übrigen Aufgaben der erweiterten Heranziehung ist sie zuständig, soweit sie nach § 3 für die zugrunde liegenden Leistungsfälle örtlich zuständig ist.

§ 21 Weisungsrecht des Fachministeriums

Das Fachministerium ist gegenüber den Modellversuchskommunen weisungsberechtigt.

§ 22 Auswertung, Datenübermittlung

(1) Das Fachministerium ermittelt und bewertet unter Einbeziehung einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses (Absatz 5) und nach Anhörung des Beirats nach § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB XII, wie sich die erweiterte Heranziehung auf

  1. die Lebenssituation der betroffenen Leistungsberechtigten,
  2. die Entwicklung und Qualität der erbrachten Leistungen,
  3. die Verwirklichung des Vorrangs ambulanter Leistungen,
  4. die Struktur des Angebots an Einrichtungen und Diensten sowie deren Vergütungen und
  5. die Aufwendungen der betroffenen Träger der Sozialhilfe

ausgewirkt hat. Es ermittelt außerdem, ob hieraus Folgen für die zukünftige Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften gezogen werden sollten.

(2) Jede Modellversuchskommune legt dem Gemeinsamen Ausschuss und dem Fachministerium zum 10. Juli eines jeden Erprobungsjahres Übersichten mit pseudonymisierten Angaben vor

  1. über die am 30. Juni bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die sie geschlossen hat, jeweils unterteilt nach Leistungstyp oder Art des Angebots mit Angaben zum Datum des Abschlusses und zur Laufzeit der Vereinbarung sowie zur vereinbarten Vergütung und zur Kapazität des Angebots sowie
  2. soweit teilstationäre oder stationäre Leistungen beantragt oder bei Beginn oder als Ergebnis einer Überprüfung erbracht wurden, über
    1. die im vorhergehenden Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe,
    2. die im vorhergehenden Kalenderjahr über diese Anträge getroffenen Entscheidungen,
    3. die im vorhergehenden Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen der Bestandsfälle sowie
    4. die Ergebnisse der im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten Hilfeplanungen,

jeweils unterteilt nach den einzelnen in § 54 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungen und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens.

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