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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 11. Juli 2016
(Nds. GVBl. Nr. 9 14.07.2016 S. 144)
Aufgrund des § 13 Abs. 4 und des § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2014 (Nds. GVBl. S. 267), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2015 (Nds. GVBl. S. 77), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Ausgaben und Einnahmen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet oder erzielt worden sind. | "Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Auszahlungen und Einzahlungen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet worden oder eingegangen sind." |
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Einzahlungen" ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 13) erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Stand: 16.06.2018)
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