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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 13. Juni 2019
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 27.06.2019)
Aufgrund des § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 222), wird verordnet:
Die Anlage (zu § 13) der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2018 (Nds. GVBl. S. 178), erhält folgende Fassung:
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Anlage (zu § 13) Jährliche Festbeträge
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"Anlage (zu § 13) Jährliche Festbeträge
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(Stand: 17.03.2021)
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