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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 29. August 2018
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 07.09.2018 S. 178)
Aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2, des § 13 Abs. 4 sowie des § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 308), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2017 (Nds. GVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 werden nach der Angabe "(SGB IX)" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 62 SGB IX)" durch die Angabe "(§ 62 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung)" ersetzt.
3. In § 15 Nr. 2 werden im einleitenden Text im Klammerzusatz nach der Angabe "SGB IX" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden im einleitenden Text nach der Angabe "SGB IX" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden im einleitenden Text im Klammerzusatz nach der Angabe "SGB IX" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" eingefügt.
5. Die Anlage (zu § 13) erhält folgende Fassung:
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(Stand: 02.10.2018)
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