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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
Vom 11. Juli 2013
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 26.07.2013 S. 207)
Aufgrund
des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, des § 13 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 8 sowie des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 523), und des § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Satz 2 Nds.
AG SGB XII im Einverständnis mit den betroffenen Kommunen wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 490), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden je betreutem Kind und Monat
gezahlt. |
"(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 je betreutem Kind und Monat 373,27 Euro gezahlt." |
b) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen kommunalen Körperschaften für teilstationäre und stationäre Leistungen, einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII, gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 sowie § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. 3Diese Zuständigkeit umfasst auch im gleichen Zeitraum erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Die örtliche Zuständigkeit für die nicht von den Sätzen 1 und 2 erfassten Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes richtet sich nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in entsprechender Anwendung. Werden neben den in den Sätzen 1 und 4 genannten Leistungen von einer herangezogenen kommunalen Körperschaft gleichzeitig Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht, so ist die kommunale Körperschaft örtlich zuständig, die nach § 98 Abs. 5 SGB XII für die Leistungen in den ambulant betreuten Wohnformen zuständig ist. | "(1) 1Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Kommunen für
gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. 2Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen nach Satz 1 Nr. 2, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig. 3Für die örtliche Zuständigkeit für nicht von den Sätzen 1 und 2 erfasste Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden. 4Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig." |
b) In Absatz 3 wird die Zahl "2010" durch die Zahl "2012" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Angaben über die Ausgaben für Eingliederungshilfe als heilpädagogische Leistungen für Kinder ( § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) nach
|
(Stand: 16.06.2018)
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