Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
HmbPersVG - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
- Hamburg -
Vom 08. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 25.07.2014 S. 299; 03.06.2015 S. 108 15; 20.12.2016 S. 570 16; 18.05.2018 S. 179 18; 19.12.2019 S. 527 19; 26.06.2020 S. 363 20; 11.10.2022 S. 533 22; 20.12.2022 S. 659 22a; 03.05.2023 S. 193 23)
Gl.-Nr.: 2035-1
Archiv: 1979
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und partnerschaftlich sowie im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichterinnen und Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Den Beamtinnen und Beamten stehen gleich
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer Berufsausbildung befinden.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,
§ 5 Gruppen
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.
(Stand: 31.05.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion