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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 27.12.2019 S. 527)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 57 folgende Fassung:

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§ 57 Dienstkleidungsvorschriften " § 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild".

2. § 25 Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe, "4. Altersgrenzen für die Einstellung
  1. in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,
  2. in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,

einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,"

3. § 57 erhält folgende Fassung:

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§ 57 Dienstkleidungsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.

" § 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt."

4. § 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, den Verfall des Erholungsurlaubs, das Verfahren sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung. "(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung."

5. § 80 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz "Artikel 61 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert am 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684, 685), in der jeweils geltenden Fassung" durch den Klammerzusatz "Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2592)" ersetzt.

5.2 In Absatz 6 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu den bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird."

5.3 In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Vorschriften des Dritten bis Fuenften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elfen Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "Vorschriften des Ersten Kapitels und des Dritten bis Fuenften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5.4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

5.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "4 bis 6" durch die Textstelle "5 bis 7" ersetzt.

5.4.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nur für bis zum 31. Dezember 2019 entstandene Aufwendungen."

5.4.3 In den Sätzen 6 bis 8 wird jeweils die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

5.4.4 In Satz 11 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.

5.4.5 In Satz 12 wird die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt.

5.4.6 In Satz 13 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

5.5 In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gewährung einer Pauschalen Beihilfe gilt als Antragstellung im Sinne des Absatzes 12 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c."

5.6 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:

5.6.1 In Nummer 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

"j) Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel,".

5.6.2 In Nummer 5 wird die Textstelle "Arzneimittel, die nach § 34" durch die Textstelle "Hilfs- und Arzneimittel, die nach den §§ 33 und 34" ersetzt.

6.

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