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HmbBG - Hamburgisches Beamtengesetz
- Hamburg -
Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 54 vom 18.12.2009 S. 405 *; 26.01.2010 S. 23 10; 11.05.2010 S. 346 10a; 19.06.2012 S. 254 12;30.10.2012 S. 453 12a S. 454 12b; 17.09.2013 S. 389 13; 17.02.2014 S. 56 14; 17.02.2014 S. 70 14a; 03.04.2014 S. 131 14b; 25.07.2014 S. 299 14c; 13.02.2015 S. 40 15; 22.09.2015 S. 223 15a; 15.12.2015 S. 362 15b; 16.11.2016 S. 474 16; 20.12.2016 S. 570 16; 04.04.2017 S. 96 17; 04.04.2017 S. 99 17a; 18.05.2018 S. 179 18; 29.05.2018 S.199 18a; 30.10.2019 S. 350 19; 19.12.2019 S. 527 19a; 07.12.2021 S. 840 21; 11.07.2023 S. 250 23; 19.11.2024 S. 594 24)
Gl.-Nr.: 2030-2
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
( § 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst 15 24
( § 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehen werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), abzugeben. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.
(3) Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen beschränkt werden, soweit nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. Es gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
(Stand: 13.12.2024)
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