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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung beihilfe-, versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 11. Juli 2023
(HmbGVBl. Nr. 28 vom 21.07.2023 S. 250)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

§ 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Sterilisation" die Textstelle ", bei Maßnahmen zur Prävention" eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen, "3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG, § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), oder dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen."

2.2 Satz 5

Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären.

wird gestrichen.

3. In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

"soweit es sich nicht um Maßnahmen der Prävention nach Absatz 1 handelt."

4. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 545), in der jeweils geltenden Fassung auf 65 vom Hundert (v.H.) erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung. "Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der höchste ausgewiesene Zuschuss nach § 55 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung als gewährte Leistung."

5. In Absatz 9 wird Satz 4

Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen

  1. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
  2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
  3. aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,
  4. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.

gestrichen.

6. Absatz 10

(10) Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach den Sätzen 5 bis 7 gekürzt. Dies gilt nur für bis zum 31. Dezember 2019 entstandene Aufwendungen. Sofern das Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung der Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschalen betragen für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
1. in den Besoldungsgruppen A7 und A8 25 Euro,
2. in Besoldungsgruppe A9 50 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen A10 und A11 75 Euro,
4. in Besoldungsgruppe A12 100 Euro,
5. in den Besoldungsgruppen A13, A14, C1, W1, H1 und H2 150 Euro,
6. in den Besoldungsgruppen A15, A16, B1, C2, C3, W2, W3, H3, H4, R1 und R2 200 Euro,
7. in den Besoldungsgruppen B2, B3, C4, H5 und R3 250 Euro,
8. in den Besoldungsgruppen B4 bis B6, R4 bis R6 300 Euro,
9. in Besoldungsgruppe B7 400 Euro,
10. in den höheren Besoldungsgruppen

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