Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Stärkung der Unabhängigkeit der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Vom 20. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 20.01.2017 S. 570)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes

Das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 21 folgende Fassung:

" § 21 Ernennungsvoraussetzungen".

2. § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 21 Berufung

(1) Auf Vorschlag des Senats wählt die Bürgerschaft eine Hamburgische Beauftragte bzw einen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; die Wiederwahl ist einmal zulässig. die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Sie bzw. er muss bei ihrer bzw. seiner Bestellung das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Senat bestellt der bzw. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für eine Amtszeit von sechs Jahren.

(3) Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen; die Amtszeit gilt als entsprechend verlängert. Kommt die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist sie bzw. er zu entlassen.

" § 21 Ernennungsvoraussetzungen

Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Sie oder er muss bei ihrer bzw. seiner Ernennung das 35. Lebensjahr vollendet haben."

3. § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 22 Rechtsstellung

(1) In Ausübung des Amtes ist die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie bzw. er untersteht der Dienstaufsicht des Senats, soweit nicht ihre bzw. seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Insoweit sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Der bzw. dem Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird die zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung vom Senat im Rahmen der haushaltsmäßigen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Stellen werden auf Vorschlag der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besetzt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur im Einvernehmen mit ihr bzw. ihm versetzt oder abgeordnet werden. Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; diese sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an ihre bzw. seine Weisungen gebunden.

(3) Die Hamburgische Beauftragte bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestimmt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Vertreterin bzw. zum Vertreter. Diese bzw. dieser nimmt die Befugnisse der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Falle von deren bzw. dessen Verhinderung wahr. Dauert die Verhinderung länger als zwei Monate, so kann der Senat eine Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll hierzu gehört werden. Endet das Amtsverhältnis der bzw. des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, gelten Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers entsprechend.

(4) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung und trifft die Entscheidungen nach § 46 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung für sich und die bei ihr bzw. bei ihm beschäftigten Bediensteten.

" § 22 Rechtsstellung

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, in das sie bzw. er gemäß Artikel 60a Absatz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berufen wird.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft folgenden Eid: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion