Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dreizehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 594)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung " § 10 Feststellung der gesundheitlichen Eignung".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 10 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 10a Dienstliche Beurteilung".

1.3 Der Eintrag zu § 51 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten " § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Altersgeld".

1.4 Der Eintrag zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Strafvollzug

§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

"5. Justiz

§ 115 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs

§ 115a Übertragung des Amtes Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher".

1.5 Der Eintrag zu § 120 wird gestrichen.

2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben. "Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die
  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert am 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  2. mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241), in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen sind,
  3. das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  4. einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, oder
  5. andere von der obersten Dienstbehörde als gleichwertig anerkannte Freiwilligendienste geleistet haben."

2.2 In Satz 2 wird das Wort "auch" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

2.3 In Satz 5 wird die Textstelle "Satz 2" durch die Wörter "den vorstehenden Regelungen" ersetzt.

3. In § 8 werden die Wörter "der Senat" durch die Wörter "die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung "Feststellung der gesundheitlichen Eignung".

4.2 Absatz 1

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet vorausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

4.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

4.4 Im neuen Absatz 2 wird hinter der Textstelle "(BGBl. I S. 2529, 3672)" die Textstelle", zuletzt geändert am 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934)," eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion