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Regelwerk

Änderungstext

MobFG - Gesetz zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft
- Hamburg -

Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 25.02.2014 S. 70)



Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56), wird wie folgt geändert:

(gültig ab 01.06.2014)
1.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt nach der Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - als Mitglied des Vorstands -."

2. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Krankenfürsorge und Versorgung" durch die Textstelle "Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld" ersetzt.

(gültig ab 01.06.2014)
3. § 35 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "dienstliche Interessen nicht entgegenstehen" durch die Wörter "dies im dienstlichen Interesse liegt" ersetzt.

3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist,
  2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und
  3. zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen."

(gültig ab 01.06.2014)
4.
§ 53 wird wie folgt geändert:

4.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

4.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend."

(gültig ab 01.06.2014)
5.
In § 89 Absatz 2 wird hinter dem Wort "Beihilfe" die Textstelle ", des Altersgeldes" eingefügt.

6. § 91 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "versorgungsberechtigte" durch die Textstelle "versorgungs- und altersgeldberechtigte" ersetzt.

6.1.2 In Nummer 2 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Textstelle "Versorgungs- oder Altersgeldansprüche" und das Wort "Versorgungspflicht" durch die Textstelle "Versorgungs- oder Altersgeldpflicht" ersetzt.

6.1.3 In Nummer 3 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Textstelle "Versorgungs- und Altersgeldansprüche" und die Wörter "Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger" durch die Textstelle "Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger oder Altersgeldberechtigte" ersetzt.

6.2 In Absatz 3 werden das Wort "Versorgungsakten" durch die Textstelle "Versorgungs- und Altersgeldakten" und das Wort "Versorgungszahlung" durch die Textstelle "Versorgungs- und Altersgeldzahlung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts

In Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird die Zahl "2015" durch die Zahl "2020" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)
(gültig ab 01.06.2014)

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummern 1 und 3 bis 5 und Artikel 3 treten mit Wirkung vom ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat der Verkündung folgt, in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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