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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 30.10.2012 S. 454)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 453), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 10 folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
( § 9 BeamtStG)
" § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 4 Satz 3 werden hinter dem Wort "Wird" die Wörter "eine Bezirksamtsleiterin oder" und hinter dem Wort "gilt" die Wörter "sie bzw." eingefügt.

2.2 In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: "soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist."

3. In § 8 werden die Wörter "die oberste Dienstbehörde" durch die Wörter "der Senat" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung,  
( § 9 BeamtStG)
"Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung ( § 9 Beamt StG)".

4.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen. "Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen."

5.2 In Satz 2 Nummer 9 wird hinter dem Wort "Beurteilungen" der Klammerzusatz "( § 10 Absatz 4)" eingefügt.

6. In § 35 Absatz 4 werden die Wörter "Der Senat" durch die Wörter "Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle" ersetzt.

7. In § 41 wird in der Überschrift der Klammerzusatz "( §§ 26, 27 Beamt StG)" angefügt.

8. § 69 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 2 werden die Wörter "in den Landtag oder" gestrichen.

8.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter der Bezeichnung "Absatz 2" die Wörter "oder anderen gesetzlichen Bestimmungen" eingefügt.

9. § 72 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegendes Vermögen, "2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,"

10. § 80 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 10 Satz 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit  und einer Palliativversorgung in Hospizen entfällt die Kostendämpfungspauschale. "Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und für Aufwendungen bei Palliativversorgung entfällt die Kostendämpfungspauschale."

10.2 In Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Sanatoriumsbehandlungen" durch die Wörter "Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen" und wird das Wort "Heilkuren" durch das Wort "Kuren" ersetzt.

11. In § 84 Absatz 2 wird die Textstelle ", zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)," gestrichen und das Wort "jeweils" durch die Textstelle "am 31. Dezember 2010" ersetzt.

12. In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "HmbDSG" durch die Bezeichnung "HmbDG" ersetzt.

13. In § 91

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