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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 26. Juni 2020
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 30.06.2020 S. 363)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden

Das Gesetz über Verwaltungsbehörden vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 30. März 2017 (HmbGVBl. S. 86), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Fachbehörden sind:

  1. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
  2. die Behörde für Schule und Berufsbildung,
  3. die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
  4. die Behörde für Kultur und Medien,
  5. die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
  6. die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
  7. die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
  8. die Behörde für Wirtschaft und Innovation,
  9. die Behörde für Inneres und Sport,
  10. die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  11. die Finanzbehörde."

2. In § 7 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Sind für eine neu gebildete Behörde noch keine Deputierten gewählt worden, längstens jedoch für vier Monate, nimmt die Deputation der Behörde, aus der die überwiegende Zahl der Beschäftigten in die neu gebildete Behörde versetzt wurden, die Aufgaben der Deputation der neu gebildeten Behörde wahr."

3. In § 9 Absatz 4 wird das Wort "Justizbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Justiz und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

In § 11 Absatz 5 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), wird das Wort "Justizbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Justiz und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 3
Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz aufgelöst,
  2. ist das Amt für Verbraucherschutz der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zugeordnet,
  3. sind
    1. das Amt Bezirksverwaltung der Finanzbehörde,
    2. die Stabsstelle Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen einschließlich des zugeordneten Arbeitsstabes der bisherigen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration,
    3. die Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirats der Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Gesundheitsberufe und Senioren sowie die Fachabteilung "Hamburgisches Krebsregister" des Amtes für Gesundheit der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

    der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke zugeordnet,

  4. sind
    1. ohne das Amt für Verbraucherschutz,
    2. ohne die Geschäftsstelle des Landes-Seniorenbeirates der Abteilung Gesundheitliche und pflegerische Versorgung, Gesundheitsberufe und Senioren und die Fachabteilung Hamburgisches Krebsregister des Amtes für Gesundheit

    in der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz verbliebene Organisationseinheiten der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration zugeordnet,

  5. sind
    1. das Amt Verkehr und Straßenwesen ohne das Referat Luftverkehr und die Abteilung Verkehrsrecht, Verkehrsgewerbeaufsicht des Rechtsamtes und
    2. der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer

      der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation sowie

    3. das Referat Straßenverkehrsrecht (ohne StVO und OWiG) der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs des Amtes für Innere Verwaltung und Planung und
    4. der Landesbetrieb Verkehr ohne die Abteilung Verkehrsüberwachung, das Sachgebiet Großraum- und Schwertransporte und Veranstaltungen der Abteilung Transport- und Genehmigungsmanagement und das Sachgebiet Verkehrssicherheit der Abteilung Verkehrsentwicklung und Verkehrssicherheit des Fachbereichs Verkehrsmanagement

    der Behörde für Inneres und Sport der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zugeordnet,

  6. sind
  1. die Abteilung Landwirtschaft bestehend aus dem Referat Agrarförderpolitik, Agrarflächenmanagement, Fischerei, dem Referat Agrarproduktion und -markt, Ökologischer Landbau ohne den Sachgebietsteil Oberste Pflanzenschutzbehörde, Sondergebiet, sowie dem Sachgebiet Oberste Forst- und Jagdbehörde, Pferdezucht, Rennwettbetrieb des Referats Pflanzenschutzamt, Wald und Jagd des Amtes Wirtschaftsförderung, Norddeutsche Zusammenarbeit, Außen-, Agrar- und Tourismuswirtschaft,

    der bisherigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation und

  2. der Landesbetrieb Institut für Hygiene und Umwelt der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zugeordnet.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

  1. des Amtes Verbraucherschutz der bisherigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

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