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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen
- Hamburg -

Vom 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 21.10.2022 S. 533)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbBesVAnpG 2022 - Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 9
Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 73 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 73a Angleichungszulage für die Jahre 2021 bis 2025".

2. In § 9 Absatz 2 Satz 5 wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt.

3. In § 36 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus dürfen die Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Person für die Leitung der Hochschule zu gewinnen."

4. In § 38 Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Hiervon abweichend sind Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen bis zu dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ruhegehaltfähig."

5. Die Überschrift von Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen".

6. Hinter § 73 wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a Angleichungszulage in den Jahren 2021 bis 2025

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eine Angleichungszulage nach Absatz 2. Bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor dem 1. Dezember erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

(2) Die Angleichungszulage beträgt:

1. in den Jahren 2021 und 2022 33 vom Hundert und
2. in den Jahren 2023 bis 2025 20 vom Hundert

des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag nach § 8 Satz 2, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen.

§ 7 Absatz 1 findet keine Anwendung."

7. Die Anlagen VI bis X erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 60), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "145,95 Euro" durch den Betrag "150,04 Euro" und der Betrag "104,24 Euro" durch den Betrag "107,16 Euro" ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 4 wird der Betrag "2,88 Euro" durch den Betrag "2,96 Euro" ersetzt.

2.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Nummer 1 wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "1,00 Euro" ersetzt.

2.2.2 In Nummer 2 wird der Betrag "0,71 Euro" durch den Betrag "0,73 Euro" ersetzt.

3. § 57 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1 wird der Betrag "1,90 Euro" durch den Betrag "1,95 Euro" ersetzt.

3.2 In Nummer 2 wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "1,00 Euro" ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird der Betrag "2,01 Euro" durch den Betrag "2,07 Euro" ersetzt.

4.1.2 In Satz 3 wird der Betrag "2,88 Euro" durch den Betrag "2,96 Euro" ersetzt.

4.2 In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,96 Euro" durch den Betrag "1 Euro" ersetzt.

5. In § 61 Absatz 2a Satz 1 wird der Betrag "51,81 Euro" durch den Betrag "53,26 Euro" ersetzt.

6. § 64 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Nicht als Erwerbseinkommen gelten
  1. Aufwandsentschädigungen,
  2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
  3. Jubiläumszuwendungen,
  4. ein Unfallausgleich (§ 39),
  5. steuerfreie Einnahmen für
    1. Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
    2. eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro,
  6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, sofern sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 73 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zu untersagen wären."

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(Stand: 24.10.2022)

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