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Änderungstext
Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen
- Hamburg -
Vom 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 21.10.2022 S. 533)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HmbBesVAnpG 2022 - Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:
"Abschnitt 9
Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen".
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 73 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 73a Angleichungszulage für die Jahre 2021 bis 2025".
2. In § 9 Absatz 2 Satz 5 wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt.
3. In § 36 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus dürfen die Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Person für die Leitung der Hochschule zu gewinnen."
4. In § 38 Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Hiervon abweichend sind Leistungsbezüge für Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen bis zu dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ruhegehaltfähig."
5. Die Überschrift von Abschnitt 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen". |
6. Hinter § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
" § 73a Angleichungszulage in den Jahren 2021 bis 2025
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eine Angleichungszulage nach Absatz 2. Bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor dem 1. Dezember erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
(2) Die Angleichungszulage beträgt:
1. in den Jahren 2021 und 2022 | 33 vom Hundert und |
2. in den Jahren 2023 bis 2025 | 20 vom Hundert |
des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag nach § 8 Satz 2, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen.
§ 7 Absatz 1 findet keine Anwendung."
7. Die Anlagen VI bis X erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 60), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "145,95 Euro" durch den Betrag "150,04 Euro" und der Betrag "104,24 Euro" durch den Betrag "107,16 Euro" ersetzt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 4 wird der Betrag "2,88 Euro" durch den Betrag "2,96 Euro" ersetzt.
2.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "1,00 Euro" ersetzt.
2.2.2 In Nummer 2 wird der Betrag "0,71 Euro" durch den Betrag "0,73 Euro" ersetzt.
3. § 57 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Nummer 1 wird der Betrag "1,90 Euro" durch den Betrag "1,95 Euro" ersetzt.
3.2 In Nummer 2 wird der Betrag "0,97 Euro" durch den Betrag "1,00 Euro" ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 wird der Betrag "2,01 Euro" durch den Betrag "2,07 Euro" ersetzt.
4.1.2 In Satz 3 wird der Betrag "2,88 Euro" durch den Betrag "2,96 Euro" ersetzt.
4.2 In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,96 Euro" durch den Betrag "1 Euro" ersetzt.
5. In § 61 Absatz 2a Satz 1 wird der Betrag "51,81 Euro" durch den Betrag "53,26 Euro" ersetzt.
6. § 64 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Nicht als Erwerbseinkommen gelten
|
(Stand: 24.10.2022)
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