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HmbPersVG - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
- Hamburg -
Fassung vom 16. Januar 1979
(HmbGVBl. 1979, S. 17; 02.01.1980 S. 1; 15.09.1980 S. 276; 02.07.1981 S. 161; 06.03.1985 S. 86; 01.07.1986 S. 174; 20.02.1989 S. 31; 13.09.1990 S. 206; 02.05.1991 S. 169; 01.07.1993 S. 149, 152; 27.08.1997 S. 444; 27.04.2000 S. 85; 06.06.2001 S. 120; 18.07.2001 S. 215; 04.12.2001 S. 462; 10.09.2002 S. 252; 05.04.2004 S. 1972; 28.12.2004 S. 517; 26.01.2006 S. 15 06; 17.05.2006 S. 243; 06.07.2006 S. 419 06b; 22.12.2006 S. 614; 15.12.2009 S. 405 09; 27.04.2010 S. 336; 08.06.2010 S. 431 10;19.04.2011 S. 123; 24.09.2013 S. 389 13; 25.07.2014 S. 299aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2035-1
Abschnitt I
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes 06
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Den Beamten stehen gleich
(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.
(3) Bei gemeinsamen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes gelten nur die im Landesdienst beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes als zur Dienststelle gehörig.
§ 7 Zuständigkeit der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.
(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.
§ 8 Leiter der Dienststelle 06
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter; er kann sich durch einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für
Sie besteht ferner nicht in Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.
(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 78 Absatz 2 Satz 3, des § 97 Absatz 2 Satz 3 und des § 99.
Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung
§ 10 Dienststellen mit Personalräten 06 09
(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.
(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
§ 11 Aktives Wahlrecht 06 06b 09
(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersbeschränkung entfällt für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind.
(3) Wahlberechtigt sind ferner nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes,
(4) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr nach drei Monaten wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle, es sei denn, dass die Rückkehr zur bisherigen Dienststelle innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei mehreren Dienststellen beschäftigt werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie ihre Hauptbeschäftigung ausüben.
(6) Die Regierungsräte der Laufbahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden, sind nur bei dem Personalamt, die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur für die dort bezeichneten Personalräte wahlberechtigt.
§ 12 Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit
soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
§ 13 Erweitertes passives Wahlrecht 06b
(1) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.
(2) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal soviel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 14 und § 15 zu wählen sind.
(3) Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
§ 14 Mitgliederzahl
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
bis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes |
aus Mitgliedern |
20 | 1 |
50 | 3 |
150 | 5 |
300 | 7 |
600 | 9 |
1000 | 11 |
2000 | 13 |
3000 | 15 |
4000 | 17 |
5000 | 19 |
7000 | 21 |
9000 | 23 |
9001 und mehr | 25. |
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen Dienstes beider Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat vertreten sein. Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei
bis zu Angehörigen der Gruppe | Vertreter |
50 | 1 |
200 | 2 |
600 | 3 |
1000 | 4 |
3000 | 5 |
3001 und mehr | 6. |
(4) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen erhält nur einen Vertreter, wenn sie ein Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle umfasst.
§ 16 Abweichende Sitzverteilung 06
(1) Die Verteilung der Sitze auf die Gruppe kann abweichend von § 15 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen jeder Gruppe.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten für die Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
§ 17 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Beschäftigungsstellen
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Jede größere Beschäftigungsstelle soll in ihm vertreten sein.
(2) Im Personalrat der Dienststelle Polizei sollen Polizeivollzugsbeamte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei sowie der Wasserschutzpolizei und Verwaltungsangehörige vertreten sein.
(3) In den Personalräten der staatlichen Schulen sollen Angehörige des pädagogischen und des nichtpädagogischen Personals vertreten sein.
(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt.
(2) Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn
(3) Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden, ist der Personalrat im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. Ist der Personalrat zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.
(4) Die Vertretung einer Gruppe ist für die restliche Amtszeit des Personalrats neu zu wählen, wenn sie nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder keine Mitglieder mehr hat, die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 aber nicht erfüllt ist.
§ 19 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge 06 06b
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(4) Besteht der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
(5) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte der Gruppe.
(6) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.
(7) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen werden; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 Wahlberechtigte der Gruppe.
(8) Jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
§ 20 Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht 06
(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. Werden bei der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 21 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht
In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle
Findet eine Personalversammlung nach § 20 Absatz 2 oder § 21 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.
§ 23 Aufgaben des Wahlvorstands
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 18 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften kann an den Sitzungen des Wahlvorstands beratend teilnehmen.
(3) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1, für das weitere Verfahren § 22 entsprechend.
§ 24 Schutz der Wahl
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Wahlbewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
§ 25 Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.
(2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
(3) Werden Mitglieder des Wahlvorstands durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe a 15 gleich.
§ 26 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können beim Verwaltungsgericht nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der neu gewählte Personalrat die Geschäfte, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.
(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden und besteht der frühere Personalrat nicht mehr, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.
2. Amtszeit
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 zwei Jahre.
(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 18 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.
(4) Im Fall des § 18 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
§ 28 Ausschluss und Auflösung
(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.
§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 31 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Wahlbewerbern der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglieder mehr entnommen werden können. Sind die zu ersetzenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 und des § 16 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
3. Geschäftsführung
(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.
(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.
(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.
§ 34 Einberufung der Sitzungen
(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn
§ 35 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.
(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.
(3) An den Sitzungen können teilnehmen
(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
§ 36 Zeitpunkt
Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt. Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
§ 37 Einladung
(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.
(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.
§ 38 Beschlussfassung
(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.
§ 39 Gruppenangelegenheiten 06
(1) Über gemeinsame Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat die beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende.
(3) In Angelegenheiten, die nur zwei im Personalrat vertretene Gruppen betreffen, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 40 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Sieht die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
§ 41 Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Er hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegenheiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.
§ 42 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.
(2) Hat die Dienststelle oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Verhandlung teilgenommen, ist der Dienststelle oder der Gewerkschaft eine Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
§ 43 Einsicht in Unterlagen
Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen jederzeit einsehen.
§ 44 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat selbst gibt.
§ 45 Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) Richtet die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden ein, kann an den Sprechstunden des Personalrats der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen.
(3) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zum Besuch der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des Personalrats hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
§ 46 Kosten und Geschäftsbetrieb 09
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz gleich.
(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.
(4) Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.
§ 47 Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen.
4. Rechtsstellung der Mitglieder
§ 48 Ehrenamt und Dienstbefreiung
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(3) Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(4) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit sie für die Tätigkeit des Personalrats notwendige Kenntnisse vermitteln. Der Personalrat hat bei der Festlegung der Zeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt und von der Dauer der Veranstaltung sowie von der Teilnahme rechtzeitig zu verständigen. Hält die Dienststelle die dienstlichen Erfordernisse für nicht ausreichend berücksichtigt, kann sie die Einigungsstelle anrufen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 hat jedes Mitglied des Personalrats innerhalb seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der obersten Dienstbehörde nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch erstreckt sich bei erstmaliger Mitgliedschaft im Personalrat ohne vorherige Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf eine Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit für insgesamt vier Wochen. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel Angehörigen des öffentlichen
Dienstes | Mitglieder |
301 bis 600 | 1 |
601 bis 1000 | 2 |
1001 bis 2000 | 3 |
und für je angefangene weitere 1000 Angehörige des öffentlichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(2) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(3) Die Freistellungen und Teilfreistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.
(4) Nach Beendigung von Freistellungen ist den Mitgliedern des Personalrats eine ausreichende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeit zu geben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 10 Absatz 3.
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(Stand: 16.06.2018)
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