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Änderungstext
Gesetz zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2006 S. 15)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt VII der Inhaltsübersicht erhalten die Einträge zu den Nummern 1 und 3 folgende Fassung:
"1. Allgemeines 76 - 78 a"
"3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten
b) Prüfungen und Auswahlverfahren 90
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung 91".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle "Angestellten und Arbeiter" durch die Textstelle "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Angestellte sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden. | "(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden." |
c) Absatz 4
(4) Arbeiter sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigt werden. Als Arbeiter gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen Arbeiterberuf befinden.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. In § 5 wird die Textstelle ", Angestellten und Arbeiter" durch die Textstelle "und Arbeitnehmer" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird hinter der Nummer 8 folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. das Finanzgericht,".
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 10 bis 13.
c) In Absatz 2 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender Satz eingefügt:
"Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen."
5. In § 8 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
6. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Nummer 2
2. bei der Justizbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Justizdienst,
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
7. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezeichnung " § 10 Absatz 5" durch die Bezeichnung " § 10 Absatz 4" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Ein Personalrat, für den nach § 14 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Angehörige zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied stellt die größte Gruppe.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und sein Satz 2
Erhält eine Gruppe keinen Vertreter und findet Gruppenwahl statt, kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
wird gestrichen.
9. In § 16 Absatz 2 wird das Wort "Gruppen" durch das Wort "Gruppe" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Personalratswahlen finden alle drei Jahre, in den Fällen des § 10 Absatz 4 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. | "(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre und in den Fällen des 5 10 Absatz 4 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt." |
b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. mit Ablauf von 18 Monaten, in den Fällen des § 10 Absatz 4 von 12 Monaten nach dem Beginn seiner Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, | "1. mit Ablauf der Hälfte der Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörige des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,". |
11. In § 19 Absatz 7 wird das Wort "Gruppen" durch das Wort "Gruppe" ersetzt.
(Stand: 23.07.2018)
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