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Änderungstext
Gesetz zur Errichtung der Anstalt "Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg"
- Hamburg -
Vom 8. Juni 2010
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 22.06.2010 S. 431)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über die Anstalt "Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg"
§ 1 Errichtung
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die "Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg" (im Folgenden "Akademie") als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der für Finanzen zuständigen Behörde.
(2) Die Akademie umfasst die Fachbereiche
(3) Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Akademie hat die Aufgabe, nach Maßgabe des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1582), geändert am 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917), in ihrer jeweils geltenden Fassung für die hamburgischen Nachwuchskräfte sowie für die Nachwuchskräfte derjenigen Länder, für die Aufgaben nach Absatz 2 wahrgenommen werden,
(2) Die Akademie kann die Erledigung der genannten Aufgaben nach Maßgabe der zuständigen Behörde auch für Steuerverwaltungen anderer Bundesländer wahrnehmen.
§ 3 Personal
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie und deren oder dessen Vertretung sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal werden durch die zuständige Behörde bestellt. Sofern die Akademie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 wahrnimmt, sind die zuständigen Behörden der entsprechenden Länder zu beteiligen.
(2) Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter der Akademie sind mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit in leitender Stellung, insbesondere in der Steuerverwaltung.
(3) Die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgt in der Regel durch hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten.
(4) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten im Fachhochschulbereich gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 müssen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die zu übernehmende Tätigkeit geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben. Sie sollen über eine entsprechende Berufserfahrung von in der Regel fünf Jahren und müssen über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen. Sie müssen befähigt sein, die Lehrinhalte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden zu vermitteln. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent im Fachhochschulbereich auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachliche Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an ihrer oder seiner Verwendung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(5) Soweit die selbstständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Fachhochschulbereich zu den dienstlichen Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten gehört, umfasst die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Entscheidungen der Leitung der Einrichtung sowie des Fachbereichsrates in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(6) Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten für die fachtheoretische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben und die Vorgaben des § 4 Absatz 2 StBAPO erfüllen. Absatz 4 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(7) Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten können Ausnahmen zugelassen werden. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
§ 4 Fachbereichsrat
(1) Für den Fachhochschulbereich wird ein Fachbereichsrat errichtet, der an der Gestaltung und Durchführung der Fachstudien an der Akademie ( § 2 Absatz 1 Nummer 1) mitwirkt.
(2) Der Fachbereichsrat ist an den folgenden Entscheidungen zu beteiligen:
(Stand: 16.06.2018)
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