Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze
Vom 3. Juni 2015
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 09.06.2015 S. 108)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
Das Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Fachbehörden sind:
2. In § 9 Absatz 4 wird die Bezeichnung "Behörde für Justiz und Gleichstellung" durch das Wort "Justizbehörde" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
In § 11 Absatz 5 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) wird die Bezeichnung "Behörde für Justiz und Gleichstellung" durch das Wort "Justizbehörde" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes
In § 41 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 425), wird die Bezeichnung "Behörde für Justiz und Gleichstellung" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Behörde" ersetzt.
Artikel 4
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Behörde für Umwelt und Energie zugeordnet,
(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(4) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten in der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und in der Behörde für Umwelt und Energie jeweils bis zum Abschluss sie ersetzender Dienstvereinbarungen in der neuen Dienststelle fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 30. Dezember 2016.
(5) Für die in der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt amtierende Gleichstellungbeauftragte einschließlich der Stellvertretung gilt § 28 Absatz 5 Sätze 1 und 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
ID 150689
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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