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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

HmbMVollzG - Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

- Hamburg -

Vom 7. September 2007
(GVBl. Nr. 36 vom 28.09.2007 S. 301; 17.02.2009 S. 29 09; 01.10.2013 S. 425 13; 03.06.2015 S. 108 15; 18.05.2018 S. 175 18; 17.12.2018/2019 S. 5 19; 20.12.2022 S. 659 22; 07.03.2023 S. 94 23)
Gl.-Nr.: 3120





Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nummern 1 und 2 des Strafgesetzbuchs ( StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3432), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs

(1) Ziel einer Unterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Maßregeln dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Beide Ziele sind gleichrangig.

(2) Behandlung und Betreuung während des Vollzugs haben medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.

§ 3 Rechte und Pflichten der untergebrachten Person

(1) Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken, die der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Grundsätze dienen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Die untergebrachte Person soll sich so verhalten, dass die Ziele des Maßregelvollzugs auch für die anderen untergebrachten Personen nicht gefährdet werden und das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung nicht gestört wird. Ihr soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Vollzugseinrichtung nach für eine Mitwirkung eignen.

(3) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person Beschränkungen auferlegt werden, die zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung unerlässlich sind, sofern vorherige therapeutische Bemühungen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.

(4) Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Abschnitt 2
Organisation

§ 4 Vollzugseinrichtungen, Beleihung 13 18

(1) Die Maßregeln werden in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen der Asklepios Klinik Nord/Ochsenzoll, vollzogen. Diese Abteilungen bilden insgesamt eine Vollzugseinrichtung. Sie können auch in einer anderen geeigneten Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Einrichtungen anderer Bundesländer vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs ebenso gut erreicht werden können. Die zuständige Behörde kann die Durchführung des Maßregelvollzugs einem freigemeinnützigen oder privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beleihen. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem freigemeinnützigen oder privaten Träger. Der freigemeinnützige oder private Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils gellenden Fassung entsprechend. Der Beleihungsvertrag muss insbesondere sicherstellen, dass

  1. in der Einrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
  2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 4 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt,
  3. die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 frei von Weisungen des freigemeinnützigen oder privaten Trägers ist und

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