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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anerkennung und zum stärkeren Schutz der Geschlechtervielfalt im Hamburger Justiz- und Maßregelvollzug
- Hamburg -

Vom 7. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 17.03.2023 S. 94)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. "Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."

1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "eines" die Textstelle "diskriminierungs- und" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "und" durch die Textstelle", ihre Rechte aus § 98 Absätze 3 und 4, § 70 Absatz 2 sowie" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Gefangenen" durch die Textstelle ", dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist," ersetzt.

3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat."

4. In § 57 Absatz 2 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5. § 66 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "weibliche" gestrichen.

5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. "(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend."

6. § 70 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darfnur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 98 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

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