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HmbVwVfG - Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz
- Hamburg -
Vom 9. November 1977
(HmbGVBl. 1977 S. 333, 402; ...; 01.07.1993 S. 149, 150; 26.11.1996 S. 263; 27.08.1997 S. 441; 18.11.2003 S. 537; 20.04.2005 S. 141 05; 06.07.2006 S. 404 06; 07.04.2009 S. 113 09; 15.12.2009 S. 444 09a; 04.12.2012 S. 510 12; 17.12.2013 S. 503 13; 14.03.2014 S. 102 14; 20.02.2020 S. 156 20; 18.03.2020 S. 171 20a; 20.12.2022 S. 659 22; 07.03.2023 S. 109 23; 19.11.2024 S. 575 24)
Gl.-Nr.: 2010-1
Teil 1 09a
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1 09a
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
soweit nicht Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 09a
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
nicht.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt der Senat im Rahmen der geltenden Gesetze.
(2) Örtlich zuständig ist im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden
(3) Sind nach Absatz 2 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, der Senat bestimmt im Einvernehmen mit der dafür zuständigen außerhamburgischen Behörde, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit der dafür zuständigen außerhamburgischen Behörde ferner, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.
(Stand: 12.12.2024)
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