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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 575)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbVwDiG - Hamburgisches Verwaltungsdigitalisierungsgesetz
Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes

In § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56), wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "schriftlichen oder elektronischen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag "Öffentliche Bekanntmachung im Internet 27a" wird durch folgende Einträge ersetzt:

"Bekanntmachung im Internet 27a
Zugänglichmachung auszulegender Dokumente 27b
Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit 27c ".

1.2 Hinter dem Eintrag "Überleitung von Verfahren 95" wird folgender Eintrag eingefügt:

"Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren anlässlich des Hamburgischen Verwaltungsdigitalisierungsgesetzes 95a"

2. § 3a wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5

Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3199), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 852), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1346), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

aufgehoben.

2.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 7), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9), oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach,
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde,
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde,
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde

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