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Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Hamburg -
Vom 18. März 2020
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 19.03.2020 S. 171)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. In diesen Fällen ist die Allgemeinverfügung unverzüglich im Amtlichen Anzeiger abzudrucken; dabei ist anzugeben, auf welcher Internetseite und zu welchem Zeitpunkt der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich gemacht wurde."
1.2 Im neuen Satz 4 werden hinter dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter "oder der Zugänglichmachung im Internet" eingefügt.
1.3 Im neuen Satz 5 wird hinter den Wörtern "im Amtlichen Anzeiger" die Textstelle "oder der Zugänglichmachung im Internet" eingefügt.
1.4 Es wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des Satzes 2 kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers als bekannt gegeben gilt; in diesen Fällen ist die Allgemeinverfügung zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel zu verbreiten."
2. In § 94 Satz 1 wird die Textstelle " § 41 Absatz 4 Satz 3" durch die Textstelle " § 41 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.
ID: 200473
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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