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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

UrlV - Urlaubsverordnung
Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter

- Bayern -

Vom 24. Juni 1997
(GVBl. Nr. 12 vom 24.07.1997 S. 173, ber. S. 486; 27.07.1999 S. 336; 21.12.1999 S. 568; 04.07.2000 S. 400; 19.12.2000 S. 943;
11.03.2003 S. 165; 25.06.2003 S. 374;15.06.2004 S. 246 05; 24.12.2005 S. 665; 22.12.2006 S. 1056 06; 20.03.2007 S. 240 07; 01.04.2009 S. 79 09; 09.11.2009 S. 555 09a; 15.12.2009 S. 643 09b; 05.01.2011 S. 12; 28.11.2012 S. 656 12; 06.11.2013 S. 643 13; 24.06.2014 S. 234 14; 23.06.2015 S. 211 15; 27.06.2017 S. 380 17; 28.11.2017 S. 543aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-2-25-F



Zur Nachfolgeregelung Bayerische "Urlaubs- und Mutterschutzverordnung"

Auf Grund von Art. 88 Nrn.2 und 3, Art. 88a Abs. 2 Satz 3 und Art. 99 des Bayerischen Beamtengesetzes sowie Art.52 Nm. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auf die Dienstanfänger sind, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die für die Beamten geltenden Vorschriften anzuwenden.

Abschnitt II
Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubsanspruch

(1) Die Beamten haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn.

(2) Erholungsurlaub steht einem Beamten erst sechs Monate nach der Einstellung zu (Wartezeit). Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind (jugendliche Beamte), verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

(3) Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

§ 3 Urlaubsdauer 09 09a 13 14 Inkrafttreten 15 17

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage.

(2) Für Beamte auf Widerruf oder Probe im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfänger beträgt der Erholungsurlaub abweichend von Abs. 1 jährlich 29 Arbeitstage; soweit diese Beamten während des Vorbereitungsdienstes Schichtdienst leisten, erhöht sich der Erholungsurlaub im zweiten und dritten Jahr des Vorbereitungsdienstes auf jährlich 30 Arbeitstage. Im Jahr der Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden für die Berechnung des Urlaubsanspruchs Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Dienstmonat ein Zwoelftel des Jahresurlaubs zu. § 4 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. Jugendlichen Beamten steht von sechs vollen Dienstmonaten an der volle Jahresurlaub zu. Beamte, die mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte, den vollen Jahresurlaub, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

(4) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(5) Bei den Lehrern an öffentlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(6) Der Erholungsurlaub der Professoren im Sinn des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Soweit der Erholungsurlaub nach Absatz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht während der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden kann, ist vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst insoweit Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der unterrichtsfreien Zeit entsprechend.

(7) Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fuenftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. § 4 Abs. 2 findet keine Anwendung. Bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ergibt sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert nach Satz 2 ermittelten Stunden. Der Erholungsurlaub des Folgejahres ist im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs entsprechend zu kürzen

§ 4 Urlaubsdauer bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche 13 14 Inkrafttreten

(1) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Beamte zu arbeiten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinn des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Bei einer Änderung der Zahl der Wochenarbeitstage während des Urlaubsjahres, werden alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend angepasst. 3Sich ergebende Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch gerundet. 4Eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinn des § 11 angespart wurden; soweit die Minderung unterblieb, finden Sätze 1 und 2 bei einer späteren Erhöhung der Zahl der Wochenarbeitstage keine Anwendung

§ 5 Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten

(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

  1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder
  2. mit infektiösem Material arbeiten oder
  3. ansteckende Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
  4. dem Einfluß ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
  5. sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind.

Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den psychisch Kranken stehen.

(2) Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

§ 6 Begriff des Wechselschicht-, Schicht- und Nachtdienstes 13

Im Sinn dieser Verordnung sind:

  1. Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,
  2. Schichtdienst der Dienst nach einem Schicht-plan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird.

Als Wechselschichten im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer.

§ 7 Zusatzurlaub für Schichtdienst 06 09b Inkrafttreten 13 Inkrafttreten 14 Inkrafttreten

(1) Beamte, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten Zusatzurlaub.

(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr

bei der Fuenftagewoche an mindestens bei der Sechstagewoche an mindestens
im Urlaubsjahr
87 Arbeitstagen
130 Arbeitstagen
173 Arbeitstagen
195 Arbeitstagen
104 Arbeitstagen
156 Arbeitstagen
208 Arbeitstagen
234 Arbeitstagen
1 Arbeitstag
2 Arbeitstage
3 Arbeitstage
4 Arbeitstage

Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen ist, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
220 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
330 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
450 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
300 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
450 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
600 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 1 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. Hinsichtlich des Umfangs des Zusatzurlaubs ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Auf Beamte, deren Arbeitszeit ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Abs. 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(7) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 2 bis 5 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 5 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 8 bleibt unberührt. § 4 Abs. 2 Satz 1 ist sind nicht anzuwenden.

(8) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinn des Satzes 1 leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten sie für je sieben Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§ 8 Höchstdauer des Zusatzurlaubs 06 09b

Zusatzurlaub nach § 5 Abs. 1 und § 7 wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Erkrankung während des Erholungsurlaubs

(1) Werden Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) Zur Verlängerung des Erholungsurlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

§ 10 Einbringung des Erholungsurlaubs 14 Inkrafttreten 15

(1) Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 angespart wird, verfällt. Falls aus zwingenden Gründen die Einbringung nicht möglich ist, kann diese Frist angemessen verlängert werden. Sie ist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit (§ 12) nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Satz 4 gilt entsprechend für Beamte, denen Sonderurlaub nach § 18 gewährt wurde, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(2) Haben Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten als nach § 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die aus anderen Gründen beurlaubt waren.

(3) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, ist der Urlaub der einzelnen Urlaubsjahre in dem Umfang abzugelten, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt. Für die Berechnung des Mindesturlaubs sind § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Feststellung des Umfangs des Abgeltungsanspruchs trifft die für die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige Stelle; die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.

(4) Die Höhe einer nach Abs. 3 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrags durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht. Die Berechnung und Auszahlung des Abgeltungsanspruchs erfolgt durch die Bezüge zahlende Stelle.

(5) Jugendlichen Beamten soll der Erholungsurlaub zusammenhängend, Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien, gewährt werden. Soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Diese Frist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen.

§ 11 Ansparung des Erholungsurlaubs 14 Inkrafttreten

Nicht eingebrachter nach § 3 zustehender Erholungsurlaub kann auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Urlaubstage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres. Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen.

Abschnitt III
Elternzeit

§ 12 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung 05 07 09a 13 15

(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie

    1. mit ihrem Kind,
    2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erfüllen, oder
    3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben,

    in einem Haushalt leben und

  1. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(2) Beamte haben auch Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht

(3) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV) ist auf die Elternzeit anzurechnen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend.

(5) Während der Elternzeit ist den Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständiger bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang darf mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.

(6) Für kommunale Wahlbeamte auf Zeit findet Abs. 5 keine Anwendung.

§ 13 Inanspruchnahme der Elternzeit 05 07 09a 13 Inkrafttreten 15

(1) Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden; wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden. Dabei soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 sowie 2 und § 18 Abs. 4 unterschritten wird.

(3) Können Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 1 der BayMuttSchV anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 12 Abs. 3 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; die vorzeitige Beendigung soll dem Dienstvorgesetzten von der Beamtin rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung haben Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Entlassungsschutz während der Elternzeit 09 15

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamte auf Lebenszeit im Weg des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären.

(3) §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes bleiben unberührt.

§ 15 Krankheitsfürsorge während der Elternzeit 07 09

(1) Während der Elternzeit haben Beamte Anspruch auf Beihilfe nach Maßgabe des Art. 99 Abs. 1 BayBG.

(2) Den Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,- Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 11 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 80 Euro. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt entsprechend ihrer Qualifiktationsebene maßgebend. § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. September 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend. Art 4 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) gilt entsprechend.

(3) Den in Art. 96 Satz 1 BayBG genannten Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit freie Heilfürsorge weitergewährt.

Abschnitt IV
Dienstbefreiung

§ 16 Dienstbefreiung 09 09a 14 Inkrafttreten 15

(1) Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn bewilligen

1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,

2. aus Anlaß ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,

3. bei folgenden Anlässen

a) beim Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß 1 Arbeitstag
b) für einen- Verbesserungsvorschlag auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels 3 Arbeitstag
c) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes ( LPartG) 1 Arbeitstag
d) beim Tode des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinn des § 1 LPartG,eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
e) bei schwerer Erkrankung  
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wenn im laufenden Kalenderjahr die
Voraussetzung für eine Dienstbefreiung nach Absatz 3 nicht vorliegt oder vorgelegen hat,
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen müssen,
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
f) in sonstigen begründeten Fällen bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr
4. für Zwecke der Landesverteidigung, für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Hilfs- und Rettungsorganisationen
sowie im Fall des Einsatzes durch eine dieser Organisationen,
bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr
5. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke, bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr
6. für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben,
internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr
7. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören,
und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen sie als Mitglied
eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnehmen,
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr
8. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören.
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr

Soweit eine Dienstbefreiung nach Satz 1 nicht gewährt werden kann, können Beamte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. Die durch eine Freistellung nach Satz 2 versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinn des Art. 87 Abs. 2 BayBG (Freizeitausgleich) angerechnet werden. Ausnahmen von Satz 3 kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen zulassen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e kann Dienstbefreiung nur gewährt werden, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit der Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung unter Anrechnung der in diesem Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. bb bereits in Anspruch genommenen Arbeitstage in dem Maße gewährt werden, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.

(4) Um für einen im Sinn des § 7 Abs. 4 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können, haben Beamte Anspruch auf bis zu neun Arbeitstage Dienstbefreiung. Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen; für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 18.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe, für die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 8 Dienstbefreiung genehmigt werden kann, darf der Gesamtumfang der Dienstbefreiungen 15 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(6) Abgesehen von den Fällen des Satzes 2 wird eine Dienstbefreiung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Soweit Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 gewährt wird, sind zwei Fuenftel der in Anspruch genommenen Dienstbefreiung auf den zustehenden Erholungsurlaub des laufenden oder nächsten Urlaubsjahres oder auf den Anspruch auf Freizeitausgleich anzurechnen. Durch die Anrechnung des Urlaubs nach Satz 2 darf die Zahl der Urlaubstage nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht unterschritten werden. Scheidet eine Anrechnung aus, weil ein anrechenbarer Anspruch auf Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich nicht zur Verfügung steht, ist der Umfang der Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Satzes 2 zu kürzen. Auf Antrag ist in entsprechendem Umfang Sonderurlaub nach § 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung gemäß Art. 94 BayBesG zu gewähren. § 4 Abs. 2 Satz 3 ist jeweils anzuwenden.

§ 17 Kommunale Mandatsträger, Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben 09 13

(1) Beamten ist der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen sie Sitz und Stimme haben. Daneben kann für Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, Urlaub nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt werden.

(2) Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann Beamten, soweit sie dafür keine Vergütung erhalten und die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. In jedem. Fall muß die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann, abgesehen von Absatz 3, Urlaub nur gemäß § 18 gewährt werden.

(3) Werden Beamte zu ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt, so kann der zur Ausübung des Ehrenamts erforderliche Urlaub auch in der Weise gewährt werden, daß sie über den nach Absatz 1 zustehenden Urlaub hinaus bis zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit dem Dienst fernbleiben dürfen. In diesem Fall werden die Besoldung und eine etwaige ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 94 BayBesG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Urlaubsdauer zu der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt V
Urlaub in anderen Fällen

§ 18 Sonderurlaub 09 14 Inkrafttreten

(1) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung). § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt bei einer Teilbeurlaubung entsprechend.

(2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwoelftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Wahlvorbereitungsurlaub nach Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in Anspruch genommen wird oder die zuständige Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(3) Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. Art. 96 BayBesG bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. Die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, daß die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag beendet wird.

(4) Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Beamte

  1. Elternzeit in Anspruch nehmen, soweit während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt wird,
  2. gemäß Art. 89 oder Art. 90 BayBG beurlaubt sind,
  3. infolge einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen oder verminderten Arbeitszeit gemäß Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 oder Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG voll vom Dienst freigestellt sind.

§ 19 Urlaub zur Durchführung einer Kur 09 13

(1) Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Bayerischen Heilverfahrensverordnung.

(2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG zu gewähren.

§ 20 Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen 09 13

Bei einem Fernbleiben vom Dienst an staatlich geschützten Feiertagen (Art. 4, 6 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage) entfällt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge und auf eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art 94 BayBesG.

Abschnitt VI
Gemeinsame und Schlußvorschriften

§ 21 Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Eines Urlaubs bedarf es nicht bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit. Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.

(2) Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(3) Während einer Krankheit darf der Wohnort nur verlassen werden, wenn dies vorher dem Dienstvorgesetzten unter Angabe des Aufenthaltsorts angezeigt wurde.

§ 22 Antrag und Genehmigung des Urlaubs

(1) Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen. Ein nach § 11 angesparter Erholungsurlaub muß spätestens vier Wochen vor Antritt beantragt werden.

(2) Für die Erteilung des Urlaubs ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann den Vollzug der Vorschriften in Abschnitt HI (Elternzeit ) dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen. Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle erteilt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

(3) Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten haben Beamte dafür zu sorgen, daß ihnen während des Urlaubs Mitteilungen ihrer Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.

§ 23 Widerruf der Genehmigung eines Urlaubs

(1) Die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.

(2) Die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub bzw. die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder, wenn andere Gründe, die von den Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser Urlaub bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Wünschen Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so kann dem Wunsch entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

§ 24 Weitergeltung sonstiger Rechtsvorschriften

Sonstige Rechtsvorschriften, nach denen Beamte Urlaub aus anderen Anlässen zu gewähren ist, bleiben unberührt.

§ 24a Übergangsregelung 15

Auf die vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind §§ 12 und 13 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.


§ 25 Inkrafttreten 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

§ 26 (aufgehoben) 14 Inkrafttreten


ENDE

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