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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung und der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2015 S. 211)



Auf Grund von

  1. Art. 93 Abs. 1 und 2, Art. 96 Abs. 4 Satz 3 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82),
  2. Art. 14 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 364, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82),
  3. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 364, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2014 (GVBl S. 511),
  4. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 3. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2014 (GVBl S. 539),
  5. Art. 15 Satz 4 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 91 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
  6. Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter ( Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1993 (GVBl S. 133, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 24. Juni 2014 (GVBl S. 234), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 5 werden die Worte "wegen gesundheitsschädlicher oder gesundheitsgefährdender" durch die Worte "für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende" ersetzt.

b) In der Überschrift des § 7 wird das Wort "wegen" durch das Wort "für" ersetzt.

c) Es wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Übergangsregelung".

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird die Zahl "27" durch die Zahl "28" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird die Zahl "28" durch die Zahl "29" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:

"die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort "in" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; "Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden;".

5. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 3 werden die Worte "Art. 55 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes" durch die Worte "Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes" ersetzt.

7 § 16 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) 1Um für einen im Sinn des § 7 Abs. 4 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können, haben Beamte Anspruch auf bis zu neun Arbeitstage Dienstbefreiung. 2Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen; für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 18."

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6.

8. Es wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Übergangsregelung

Auf die vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind §§ 12 und 13 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden."

§ 2
Änderung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

...

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

150795

ENDE

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