Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
- Bayern -
Vom 24. Juni 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 15.07.2014 S. 234)
Auf Grund von Art. 93 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), erlässt
die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Bereinigung von Verordnungen der Staatsregierung
§ 1 Nr. 6 Buchst. b und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Bereinigung von Verordnungen der Staatsregierung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656) betreffend die Aufhebung des § 26 Abs. 4 der Urlaubsverordnung werden aufgehoben.
§ 2
Änderung der Urlaubsverordnung
gültig ab 01.08.2014
Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2013 (GVBl S. 643), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 25 wird aufgehoben.
b) Der bisherige § 26 wird § 25; in der Überschrift werden die Worte "Außerkrafttreten," gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Satz 4" durch die Worte "Satz 3 " ersetzt.4
b) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "Wissenschaft, Forschung und Kunst" durch die Worte "Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so erhöht sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinn der Sätze 1 und 2 währen d des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrundezulegen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag werden abgerundet, sonst aufgerundet. | " (2) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Bei einer Änderung der Zahl der Wochenarbeitstage während des Urlaubsjahres, werden alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend angepasst. 3Sich ergebende Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch gerundet. 4Eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinn des § 11 angespart wurden; soweit die Minderung unterblieb, finden Sätze 1 und 2 bei einer späteren Erhöhung der Zahl der Wochenarbeitstage keine Anwendung." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
gültig ab 2. Januar 2014
a) In Abs. 6 werden die Worte "Absatz 1 und die Abs. 3 und 4 " durch die Worte " Abs. 1 und 3 bis 5" ersetzt.
b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
gültig ab 2. Januar 2014
aa) In Satz 1 werden die Worte " den Absätzen 2 bis 4" durch die Worte "Abs. 2 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "Sätze 1 und 2 sind" durch die Worte "Satz 1 ist" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "übertragen werden kann" durch die Worte "angespart wird" ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"4Sie ist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist. "
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Zahl
" 4 " wird durch die Zahl " 5 " ersetzt.
b) Es werden folgender neuer Abs. 3 und folgender Abs. 4 eingefügt:
(Stand: 22.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion