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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung
Vom 15. Juni 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2004 S. 246)
Auf Grund von Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 99 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503), und Art. 52 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte-KWBG- (BayRS 2022-1-1), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben, oder | "c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege ( § 33 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege ( § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben, oder" |
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht ein Anspruch auf Erziehungsurlaub bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. | "(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist auf die Elternzeit anzurechnen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinn von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Dies gilt auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern | "Dies gilt auch für Ehegatten und die Berechtigten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c." |
bb) Sätze 3 und 4
Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes unbillig ist.
werden aufgehoben.
2. § 13 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Elternzeit kann insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. | "Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich." |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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