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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung und der Urlaubsverordnung
- Bayern -

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl Nr. 25 vom 29.12.2009 S. 643; 15.11.2013 S. 643 13 Inkrafttreten)



Auf Grund von Art. 87 Abs. 1, Art. 93 und 100 Abs. Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vor 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 200' (GVBl S. 605), sowie § 19 des Arbeitszeitgesetze (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zu letzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Jul 2009 (BGBl. I S. 1939),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayR: 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die regelmäßige Arbeitszeit geträgt im Durchschnitt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden,

ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden,

ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden in der Woche

"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche."

b) Sätze 2 und 3

Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr erreicht wird. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres.Die regelmäßige Arbeitszeit

werden aufgehoben.

c) .Der bisherige Satz 4 wird Satz 2; die Worte "Die regelmäßige Arbeitszeit" werden durch das Wort "Sie" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "2" ersetzt.

3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in welchem der Dienststellenleitung die Feststellung der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monats jeweils das Schuljahr tritt.

(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeiteingebracht wird.

(3) Schwer behinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen.

" § 12 Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte

Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Übergangsregelung zur Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung und zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle "Übergangsregelung".

b) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80a, 80b oder 80d BayBG in der am 1. September 2004 geltenden Fassung, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, erhöht sich die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten auf den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.

(2) Bei Beamten in Elternzeit ist die Erhöhung der ermäßigten Arbeitszeit nach Abs. 1 auf einen Umfang von 30 Stunden wöchentlich begrenzt. Ist Beamten in Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Bruchteil der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ermäßigt sich dieser auf den Umfang, der dem Verhältnis von 30 Stunden zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Auf Antrag des Beamten finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

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