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Regelwerk

BayAzV - Bayerische Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst

- Bayern -

Vom 25. Juli 1995
(GVBl. Nr. 17 vom 25.06.1995 S. 409; 17.12.1996 S. 548; 27.07.1999 S. 336, 337; 24.12.2002 S. 937, 944; 25.06.2003 S. 374, 349; 27.06.2004 S. 347 04; 03.07.2007 S. 451 07; 01.04.2009 S. 79 09; 15.12.2009 S. 643 09a; 05.01.2011 S. 12; 22.07.2014 S. 286 14; 28.11.2017 S. 541 17; 26.03.2019 S. 98 19;07.07.2023 S. 318 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-2-20-F



Überschrift geändert 17

Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit 04 07 09 09a

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 5 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 zu leisten wäre.

(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden. § 7 und § 9 Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Satz 1 ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen.

(4) Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Sunden nicht übersteigen, sofern nicht Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt ist. Vorbehaltlich der Regelungen in Art. 88 Abs. 4 und Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie einer Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

(5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

§ 3 Ruhezeit 07 17

(1) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden und innernalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(2) Von Abs. 1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 4 Dienst in Bereitschaft 07

(1) Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der Anteil des Bereitschaftsdienstes beträgt bei Beamten im Sinn des Art. 132 BayBG im Regelfall nicht mehr als 18 Stunden in der Woche.

(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn

  1. Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären,
  2. Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen,
  3. die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

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